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ImmoESt - Korrektur nur im Veranlagungsverfahren

Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 30, § 30b

Ist ein Grundstücksverkäufer der Ansicht, dass der Rechtsanwalt oder Notar die Immobilienertragsteuer zu hoch angesetzt habe, kann er die Berichtigung des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrags an ImmoESt nach dem Konzept des Gesetzgebers nur im Wege der Veranlagung erreichen. Unabhängig davon, ob es sich um private oder betriebliche Grundstücksgeschäfte handelt, steht dem Steuerpflichtigen daher weder das Verfahren nach § 201 BAO zur Festsetzung der ImmoESt zur Verfügung noch ein Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO.

VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/15/0005

Sachverhalt

Die mitbeteiligte Partei ist ein gemeinnütziger, spendenbegünstigter Verein iSd §§ 34 ff BAO und § 4a Abs 2 Z 3 EStG und beantragte im Juni 2013 mit einem „Rückerstattungsantrag gemäß BAO“ ua die Rückzahlung bezahlter ImmoESt bzw Gutschrift auf ihrem Steuerkonto, weil im April 2013 eine Steuerbefreiung (§ 21 Abs 3 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 KStG) bei der Selbstberechnung des Notars nicht wahrgenommen worden sei.

Nach Abweisung dieses Antrags durch das Finanzamt erhob die mitbeteiligte Partei Berufung und beantragte im März 2014 die Festsetzung der verbuchten ImmoESt gemäß § 201 Abs 2 BAO mit 0 €. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt zurückgewiesen, weil für einen solchen Antrag nicht der Steuerpflichtige selbst antragslegitimiert sei, sondern nur der Parteienvertreter, der die ImmoESt berechnen und abführen müsse. Auch gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis nahm das Bundesfinanzgericht auf beide Bescheide des Finanzamts Bezug und setzte im Ergebnis die ImmoESt mit 0 € fest, da eine Festsetzung von ImmoESt vor der Veranlagung des Steuerpflichtigen möglich sei und die Veräußerung des Grundstücks als steuerbefreit anzusehen sei. Es erscheine hier nicht sachgerecht, den Abgabepflichtigen bis zu einer Veranlagung zu vertrösten und mit den Folgen einer vorerst nicht bekämpfbaren Selbstberechnung des Parteienvertreters zu belasten.

Dagegen wendet sich die ordentliche Revision des Finanzamts.

Entscheidung

Ohne auf die ebenfalls strittige Frage einzugehen, inwieweit das veräußerte Grundstück hier konkret dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb der mitbeteiligten Partei oder der allgemeinen Vereinssphäre zuzurechnen sei und daher gemäß § 21 Abs 3 Z 4 KStG die Bestimmungen für private Grundstücksveräußerungen gemäß §§ 30 ff EStG anzuwenden seien oder nicht, stellt der VwGH in seinen Entscheidungsgründen ua klar:

Private Grundstücksgeschäfte

Die einkommensteuerliche Erfassung privater Grundstücksgeschäfte iSd § 30 EStG erfolgt idR in der Weise, dass der Parteienvertreter die ImmoESt berechnet und dem Finanzamt abführt. Wird die ImmoESt durch den Parteienvertreter korrekt berechnet und entrichtet, sind damit die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30b Abs 2 EStG grundsätzlich abgegolten.

Bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) handelt es sich um eine Steuer, die grundsätzlich im Wege der Veranlagung des Jahreseinkommens erhoben wird. Zu beachten ist auch, dass Umstände, die andere Einkünfte des Jahreseinkommens betreffen (zB AfA, Instandsetzungsaufwendungen), bei der Bemessungsgrundlage der privaten Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen sind (vgl § 30 Abs 3 EStG). Dem entsprechend sieht § 30b Abs 3 EStG als Verfahren, mit dem der steuerpflichtige Grundstücksveräußerer das bescheidmäßige Absprechen über die Höhe der Steuer für private Grundstücksveräußerungen bewirken kann, den Antrag auf Veranlagung (zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG) vor.

Es entspricht sohin dem Konzept des Gesetzgebers, dass - anders als im Bereich der Grunderwerbsteuer, die keine Jahresveranlagung kennt - die Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrags an ImmoESt im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat. Wie den ErlRV zum 1. StabG 2012 zu entnehmen ist (ErlRV 1680 BlgNR 24. GP 13 f), soll es gerade diese spezielle Regelung des Veranlagungsantrags nach § 30b Abs 3 EStG sein, mit welcher der Bezieher der Einkünfte aus dem privaten Grundstücksgeschäft die Festsetzung der Steuer (zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG) erwirken kann.

Solcherart entspricht es dem Gesetz, dass ihm die Möglichkeit, eine Festsetzung der ImmoESt nach § 201 BAO zu erwirken, verschlossen bleibt.

Betriebliche Grundstücksgeschäfte

Nichts anderes gilt für betriebliche Grundstücksgeschäfte.

Dies erschließt sich zum einen daraus, dass die ErlRV zum 1. StabG 2012 auch für solche Geschäfte kein anderes Verfahren als die Veranlagung vorsehen, mit welchem der Steuerpflichtige das bescheidmäßige Absprechen über die Abgabenhöhe erwirken kann.

Das ergibt sich aber va aus systematischen Überlegungen: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks des Betriebsvermögens stellt als Sondergewinn einen Teil des Gewinns aus dem betreffenden Betrieb dar. Damit kann die Höhe der auf die Veräußerung des Betriebsgrundstücks entfallenden Steuer von Vorgängen betreffend andere Grundstücke des Betriebs abhängen (zB Teilwertabschreibung, Zuschreibung, Entnahme), aber auch von Umständen betreffend das einzelne Grundstücksveräußerungsgeschäft (zB Übertragung stiller Rücklagen) oder den Betriebsgewinn als solchen (zB Gewinnfreibetrag), die erst bei der Veranlagung abschließend beurteilt werden oder hinsichtlich derer der Steuerpflichtige noch im Rahmen der Veranlagung Wahlrechte ausübt. Damit ergibt sich die Höhe der auf das betriebliche Grundstücksgeschäft entfallenden Einkommensteuer erst bei der Veranlagung.

Dazu kommt, dass die Veräußerung einer Liegenschaft, selbst wenn sie bei der Veräußerung zur Gänze dem Betriebsvermögen zugehört, teilweise zu einem privaten Veräußerungsgeschäft und zum anderen Teil zu einem betrieblichen Sondergewinn führen kann (vgl Doralt et al, EStG17, § 4 Tz 220/88).

Wie im Übrigen gerade der vorliegende Revisionsfall zeigt, kann die Steuerpflicht aus der Grundstücksveräußerung auch davon abhängen, ob der Veräußerer die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und ob das Grundstück zum Vermögen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 45 Abs 2 BAO gehört. Dabei ist auf die gesamte Betätigung der veräußernden Körperschaft abzustellen (vgl § 34 Abs 1, § 39, § 42 BAO). Durch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Steuerpflichtige nur im Wege der Veranlagung den bescheidmäßigen Abspruch über die Besteuerung der Grundstücksveräußerung erwirken kann, wird dieser Komplexität Rechnung getragen.

Für den gegenständlichen Fall folgt somit: Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundstück, das Gegenstand des Grundstücksgeschäfts der mitbeteiligten Partei war, zum Vermögen eines ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gehört hat. Das Verfahren nach § 201 BAO stand der mitbeteiligten Partei nicht zur Festsetzung der ImmoESt zur Verfügung.

Durch die Möglichkeit einer Veranlagung ist im Übrigen auch ein Vorgehen nach § 240 Abs 3 BAO (Rückzahlungsantrag) ausgeschlossen. (Erkenntnis aufgehoben)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20740 vom 10.12.2015