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Inanspruchnahme von COVID-19 Fördermaßnahmen erfordert eine Dokumentation sachgerechter Verrechnungspreise

Bearbeiter: Alexandra Dolezel / Bearbeiter: Barbara Machalek

Abstract

Zur Abfederung von Liquiditätsengpässen österreichischer Unternehmen wurden von der Bundesregierung Fördermaßnahmen geschaffen, welche Garantien und Direktkredite1, siehe Rechtsnews 29232, sowie nicht rückzahlbare Direktzuschüsse2, siehe Rechtsnews 29181, umfassen. Die Inanspruchnahme dieser Fördermaßnahmen erfordert die Dokumentation sachgerechter Verrechnungspreise, um belegen zu können, dass die liquiden Mittel verwendet werden, um eine Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten.

Die beim jeweiligen Kreditinstitut einzureichenden Anträge haben plausibel darzustellen, dass der Liquiditätsbedarf bzw die entstandenen Umsatzausfälle auf durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachte wirtschaftliche Auswirkungen zurückzuführen sind. Zudem ist anzuführen, welche Zahlungsverpflichtungen mit der finanziellen Maßnahme für welchen Betrachtungszeitraum gedeckt werden sollen. Antragstellende verpflichten sich, die erhaltene Liquidität ausschließlich für die Deckung dieses Liquiditätsbedarfs einzusetzen, um die bei Antragstellung bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten und auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen (in Österreich) Bedacht zu nehmen3 bzw zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten4. Neben diesen Verpflichtungen sind ua auch Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dies schließt insbesondere die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns und den Rückkauf eigener Aktien aus. Die aus den finanziellen Maßnahmen erhaltene Liquidität darf weiters auch nicht bzw nur eingeschränkt zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.5

Österreichische Unternehmen, die die Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen, sollten daher schon vorsorglich gezielt dokumentieren, dass die erhaltene Liquidität nicht durch unsachgerechte Verrechnungspreise verbundenen Unternehmen im Ausland zugutekommt. Es wird dabei auch zu belegen sein, dass die österreichische Gesellschaft ihren Liquiditätsengpass nicht bereits im Vorfeld über sachgerechte grenzüberschreitende Verrechnungspreise hätte vermeiden können. Nach Maßgabe des Fremdverhaltensgrundsatzes ist detailliert darzulegen, dass Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen im Ausland unter den gleichen Konditionen abgewickelt werden, wie dies auch mit fremden Dritten geschehen würde. Dies kann je nach Unternehmensgegenstand verschiedenste Transaktionen betreffen, von konzerninternen Warenbewegungen, Dienstleistungen, Lizenzbeziehungen bis hin zu Fremdkapitalbereitstellungen. Daher sollte bei Inanspruchnahme der Förderungen jedenfalls eine umfassende Analyse der Leistungsverflechtungen mit verbundenen Unternehmen für den Bedarfsfall verfügbar sein.

Zur Prüfung der zweckgewidmeten Verwendung der finanziellen Mittel besteht ein staatliches Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht. Unternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu überprüfen.6 Nichtrückzahlbare Direktzuschüsse können zurückgefordert werden, wenn die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.7

Conclusio

Fazit: Die der Verordnung entsprechende Inanspruchnahme erfordert den plausiblen Nachweis dafür, dass die erhaltenen finanziellen Mittel zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit in Österreich verwendet werden; eine finanzielle Begünstigung verbundener Unternehmen in einem internationalen Konzern ist daher zu vermeiden. Durch eine sachgerechte Dokumentation der Verrechnungspreise kann eine regelkonforme Verwendung der Liquidität nachgewiesen und deren Abfluss in ausländische Konzerngesellschaften widerlegt werden. Es wird empfohlen, diese möglichst zeitident mit der Inanspruchnahme der Fördermittel zu erstellen, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung exakt dokumentieren zu können.

1

Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, BGBl II 2020/267.


2

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225.


3

Siehe Richtlinien zu Garantien und Direktkrediten Rz 12.1.1 f.


4

Siehe Richtlinien zu Fixkostenzuschüssen Rz 6.2.1.


5

Siehe Richtlinien zu Garantien und Direktkrediten Rz 12.1.1 ff bzw Richtlinien zu Fixkostenzuschüssen Rz 6.2.1 ff.


6

Siehe Richtlinien zu Garantien und Direktkrediten Rz 9.1 ff.


7

Siehe Richtlinien zu Fixkostenzuschüssen Rz 8.1 ff.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29411 vom 21.07.2020