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EStG: § 3 Abs 1 Z 17
Information des BMF zur Änderung der Rz 94 und 95a LStR betreffend freie oder verbilligte Mahlzeiten
Info des BMF vom 12. 5. 2020, 2020-0.092.779
Die Rechtsansicht in Rz 94 und Rz 95a LStR 2002 wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wie folgt geändert und wird im Rahmen der nächsten LStR-Wartung eingearbeitet:
Einarbeitung des 19. COVID-19-Gesetz
Rz 94 LStR
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,- (bis 30. 6. 2020 € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,- (bis 30. 6. 2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,- bzw € 8,- (bis 30. 6. 2020 € 1,10 bzw € 4,40) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Hinweis: Das 19. COVID-19-Gesetz („Wirtshaus-Paket“) wird demnächst auch im BGBl kundgemacht werden, da der Bundesrat gegen dieses Gesetz keinen Einspruch erhoben hat.
Aktualisierung aufgrund zunehmender Digitalisierung
Rz 95a LStR
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte, etc). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (€ 8,- bzw € 2,- x 220; bis 30. 6. 2020 € 4,40 bzw € 1,10 x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.
Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.