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Informationsweiterverwendungsgesetz - Änderung: BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird

BGBl I 2015/76, ausgegeben am 9. 7. 2015

Die RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-RL 2003) wurde auf Bundesebene durch das IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz, BGBl I 2005/135, LN Rechtsnews 430 vom 21. 11. 2005) umgesetzt. Mit der vorliegenden Novelle zum IWG müssen nun auf Bundesebene die horizontalen Elemente der RL 2013/37/EU umgesetzt werden, mit der die RL 2003/98/EG geändert wurde (ÄnderungsRL).

Die ÄnderungsRL wurde erlassen, damit die wirtschaftlichen und sozialen Chancen nicht ungenutzt bleiben, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben. Seit 2003 hat nämlich die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen und neue Datentypen werden erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologien zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten zu beobachten. Diese schnelle technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten beruhen. Die im Jahr 2003 erlassenen Vorschriften waren diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen.

Diese sieht insb Änderungen in folgenden Punkten vor, die nun mit der vorliegenden Novelle umgesetzt werden:

-Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung;
-Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive;
-Verpflichtung, Dokumente - soweit möglich und sinnvoll - in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen;
-die für die Weiterverwendung verlangten Entgelte dürfen grundsätzlich die Grenzkosten nicht übersteigen;
-Regelungen betreffend Transparenz;
-Änderung der Bestimmung zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen;
-Ergänzung um Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen.

Die Europäische Kommission hat iZm der ÄnderungsRL zu drei Themenbereichen von besonderer Bedeutung Leitlinien verfasst: „Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten“, ABl C 240 vom 24. 7. 2014 S 1. Diese Leitlinien behandeln ua das Thema Lizenzen, zu dem im IWG keine Änderungen erfolgen.

Die Änderungen treten mit 18. 7. 2015 in Kraft.

Hinweis: Auch auf Ebene der Bundesländer werden die neue Regelungen der ÄnderungsRL gerade umgesetzt; vgl dazu etwa zuletzt LN Rechtsnews 19784 vom 1. 7. 2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19833 vom 09.07.2015