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Die inländische Gerichtsbarkeit ist von Unrecht und Schuld unabhängig; das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.
Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über § 345 Abs 1 Z 6 StPO.