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IZm dem vorliegenden Kontokorrentenkredit hat die Schuldnerin mit Generalabtretungsvertrag alle bestehenden und zukünftigen Forderungen und Ansprüche gegen alle ihre (zukünftigen) Kunden aufgrund von Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs an die Bank abgetreten. In der Folge wurde die Geschäftstätigkeiten der Schuldnerin von einer neu gegründeten GmbH übernommen und einige Kunden der neu gegründeten GmbH zahlten irrtümlich auf das Konto der Schuldnerin ein („Irrläufer“). Da die Schuldnerin gegen die neue GmbH eine (höhere) Forderung hatte, verrechneten GmbH und Schuldnerin die „Irrläufer“ mit dieser Forderung.
Die Forderungen, die den „Irrläufern“ zugrunde lagen, standen nicht der Schuldnerin zu, sondern der GmbH, und waren demgemäß nicht an die Bank zediert; sie konnten definitionsgemäß von vornherein nicht vom Generalabtretungsvertrag umfasst sein. Die „Irrläufer“ stellten für die Schuldnerin auch keinen geschäftlichen Geldumsatz iSd Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen der Bank dar. Da die Bank gegenüber der Schuldnerin keinen Anspruch auf diese „Irrläufer“ hatte, erhielt sie - wie im Fall der (bewussten oder unbewussten) Zahlung einer Nichtschuld an den Gläubiger - durch die Verbuchung der „Irrläufer“ auf dem Kreditkonto der Schuldnerin als Zahlungseingänge keine kongruente Deckung für den Debetsaldo.
Die Anfechtung der „Irrläufer“ durch den Masseverwalter gem § 30 Abs 1 Z 1 IO (Anfechtung wegen Begünstigung) ist auch befriedigungstauglich, weil ohne die angefochtenen Aufrechnungshandlungen der Bank die „Irrläufer“ Bestandteil der Konkursmasse wären.