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Insolvenz: Ladung zu Tagsatzung betr Einkommensverhältnisse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 252

ZPO: § 130, § 528

Mit Beschluss vom 18. 2. 2021 trug das ErstG dem Schuldner gem § 99 IO auf, seine Erwerbstätigkeit und seine Einkommensverhältnisse sowie die Quellen der Finanzierung seiner steuerlichen und anwaltlichen Vertretung offenzulegen. Der Schuldner werde zu diesem Zweck für den 16. 3. 2021, 10:30 Uhr, zu Gericht geladen.

Den dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners wies das ErstG mit Beschluss vom 5. 3. 2021 zurück. Bei dem Beschluss vom 18. 2. 2021 handle es sich um eine gerichtliche Ladung zu einer Tagsatzung, die gem § 130 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO durch ein gesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners gab das RekursG nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs gem § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig sei.

Diese Rechtsansicht wurde vom OGH wegen Vorliegen eines Konformatsbeschlusses bestätigt (Zurückzuweisung des absolut unzulässigen „außerordentlichen“ Revisionsrekurses). Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen „meritorisch oder formal“ entschieden wurde. Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an. Entscheidend ist, dass das RekursG das dagegen erhobene Rechtsmittel sachlich erledigt und nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Das ist vorliegend der Fall. Dass die Begründung des RekursG zusätzliche Argumente für die Richtigkeit der Entscheidung des ErstG enthält, ändert daran nichts.

Mit einer Klagszurückweisung ist die vorliegende Konstellation entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel nicht vergleichbar.

OGH 29. 4. 2021, 8 Ob 58/21v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31230 vom 23.07.2021