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Insolvenzverwalter mit besonderem Geschäftskreis – Antragsrecht der Gläubiger

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 190

Im Schuldenregulierungsverfahren hat das Gericht die Obliegenheiten des Insolvenzverwalters wahrzunehmen, soweit ein solcher nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist. Die einzelnen Gläubiger haben kein Antragsrecht auf Durchführung bestimmter Verwertungsmaßnahmen und keine Rechtsmittelbefugins betr Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Verwertung oder Ausscheidung von Bestandteilen der Masse. Hat das Gericht – wie hier – eine angeregte Verwertungshandlung abgelehnt, steht dem einzelnen Gläubiger dagegen kein Rekursrecht zu.

So wie der Schuldner kann allerdings auch ein Insolvenzgläubiger die Bestellung eines Insolvenzverwalters mit beschränktem Geschäftskreis für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten nach § 190 Abs 2 IO beantragen. Ein gesetzliches Antragsrecht impliziert auch ein Rekursrecht, allerdings ist die Entscheidung über einen solchen Antrag im Rechtsmittelverfahren nur dahingehend zu überprüfen, ob die Bestellung für die vom Insolvenzgericht konkret in Aussicht genommene, besonders schwierige Tätigkeit erforderlich bzw zweckmäßig ist. Der Rekurswerber ist hingegen nicht befugt, auf dem formalen Umweg eines Verwalterbestellungsantrags in Wirklichkeit zu bekämpfen, dass das Insolvenzgericht von einer bestimmten Verwertungsmaßnahme Abstand genommen hat.

OGH 27. 6. 2019, 8 Ob 65/19w

Sachverhalt

Die Schuldnerin im vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren unter Eigenverwaltung bewohnt ein geräumiges Haus aufgrund eines bücherlich einverleibten Wohnungsgebrauchsrechts, das ihr testamentarisch von ihrem verstorbenen Gatten eingeräumt worden war.

Der Antragsteller, ein Verwandter der Schuldnerin und Insolvenzgläubiger, hat dieses Haus in Kenntnis dieses Wohnungsgebrauchsrechts von der Erbin gekauft. Im Schuldenregulierungsverfahren bot er als Insolvenzgläubiger an, gegen Räumung der Liegenschaft und Löschung des Wohnungsgebrauchsrechts auf seinen Insolvenzbeteiligungsanspruch zu verzichten und der Masse einen Betrag von 50.000 € zur Verfügung zu stellen. Die Schuldnerin stimmte diesem Angebot nicht zu.

Der Antragsteller bezog daraufhin den Standpunkt, es handle sich bei dem einverleibten Wohnungsgebrauchsrecht tatsächlich um ein Fruchtgenussrecht, das der Exekution unterliege. Außerdem beantragte er die Bestellung eines Insolvenzverwalters mit beschränktem Geschäftskreis zur Verwertung dieses Rechts.

Die weiteren Gläubiger widersprachen der Bestellung eines Insolvenzverwalters einhellig und das ErstG wies den Antrag ab.

Das RekursG hingegen gab dem Rechtsmittel des Gläubigers Folge und ordnete die Bestellung eines Insolvenzverwalters mit dem beschriebenen Geschäftskreis an, dessen Auswahl es dem ErstG überließ. Nach Ansicht des RekursG könne dahingestellt bleiben, ob es sich beim intabulierten Wohnungsrecht um ein Wohnungsfruchtgenussrecht oder ein persönliches Wohnungsgebrauchsrecht handle, weil auch im letzteren Fall wegen des Ablöseangebots des Gläubigers eine Verwertung nicht ausgeschlossen sei. Zur Prüfung dieses Angebots sei die Bestellung eines Insolvenzverwalters mit eingeschränktem Geschäftskreis zweckmäßig.

Der OGH stellte den Beschluss des ErstG wieder her.

Entscheidung

Nach der stRsp des OGH hat der einzelne Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren – und im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung – grundsätzlich kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis (RIS-Justiz RS0114471, RS0102114), er kann aber nach § 190 Abs 2 IO die Bestellung eines Insolvenzverwalters mit beschränktem Geschäftskreis für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten beantragen. Ein gesetzliches Antragsrecht impliziert idR auch ein Rekursrecht des Antragsberechtigten, sodass der Rekurs des Gläubigers nicht bereits mangels Anfechtungslegitimation als unzulässig zu behandeln war.

Nach § 190 Abs 3 IO hat das Gericht im Schuldenregulierungsverfahren die Obliegenheiten des Insolvenzverwalters wahrzunehmen, soweit ein solcher nicht bestellt ist und auch der Schuldner hiezu nicht befugt ist. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Verwertung, aber auch über die Ausscheidung von Bestandteilen der Masse (§ 119 Abs 5 IO) gilt für die einzelnen Gläubiger der Rechtsmittelausschluss (RS0102114 [T9]). Eine Antragsbefugnis auf Durchführung bestimmter Verwertungsmaßnahmen besteht für sie nicht. Hat das Gericht die Zugehörigkeit eines Rechts zur Masse verneint oder eine angeregte Verwertungshandlung abgelehnt, steht dem einzelnen Gläubiger dagegen kein Rekursrecht zu.

Daraus folgt aber, dass die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Insolvenzverwalters mit besonderem Geschäftskreis nach § 190 Abs 2 IO im Rechtsmittelverfahren nur dahingehend zu überprüfen ist, ob die Bestellung für die vom Insolvenzgericht konkret in Aussicht genommene, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeit erforderlich bzw zweckmäßig ist. Der Rekurswerber ist hingegen nicht befugt, auf dem formalen Umweg eines Verwalterbestellungsantrags in Wirklichkeit die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu bekämpfen, von einer bestimmten Verwertungsmaßnahme Abstand zu nehmen.

Die Entscheidung des RekursG hat diese Unanfechtbarkeit außer acht gelassen, weil es nicht (nur) die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines besonderen Verwalters, sondern die Zweckmäßigkeit einer Verwertungsmaßnahme geprüft hat, von deren Durchführung das ErstG ausdrücklich Abstand genommen hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27864 vom 29.08.2019