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Insolvenzverwalter: Pflichtwidriges Verhalten – Schadenersatzklage?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 81, § 112, § 138

Führt ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters dazu, dass Befriedigungsfonds verringert, liegt ein Gemeinschaftsschaden aller Gläubiger vor und der Anspruch auf Ersatz fällt in die Masse, solange die Insolvenz nicht aufgehoben ist. Das Forderungsrecht kommt allen Gläubigern gemeinsam zu, repräsentiert durch die von einem (neuen) Insolvenzverwalter vertretene Masse. Dem einzelnen Insolvenzgläubiger kommt daher im laufenden Verfahren insoweit auch keine Legitimation zur (anteiligen) Geltendmachung eines solchen Schadens zu.

Anders verhält es sich nach Aufhebung der Insolvenz: Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, persönlich den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden geltend zu machen, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gem § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.

OGH 24. 5. 2017, 1 Ob 235/16i

Entscheidung

Nach Auseinandersetzung mit der Lehre (auch zur vergleichbaren deutschen Rechtslage) und der Rsp des BGH lehnt der OGH die Ansicht ab, dass der Gemeinschaftsschaden fortwirke, weil allenfalls ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet werden könne. Da der Bekl auch nicht einmal behauptet hat, dass ein Verfahren zur Nachtragsverteilung eingeleitet wurde, kam seinem Einwand der mangelnden Legitimation der Kl letztlich keine Berechtigung zu. Seine Ansicht begründet der OGH im Wesentlichen wie folgt:

Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, sind keine Änderungen mehr möglich und das Insolvenzverfahren ist gem § 139 IO zu beenden. Bewirkte daher das pflichtwidrige Verhalten des Insolvenzverwalters eine Verringerung des Befriedigungsfonds, realisiert sich der Gemeinschaftsschaden mit Vollzug der Schlussverteilung entsprechend der jeweiligen Quote anteilig im Vermögen des einzelnen Insolvenzgläubigers. Dieser ist damit nicht mehr bloß mittelbar geschädigt, sondern erleidet durch die Schmälerung seiner Befriedigungsquote einen unmittelbaren Vermögensnachteil. Wie generell außerhalb eines Insolvenzverfahrens muss dem derart Geschädigten auch in einem solchen Fall die Möglichkeit offenstehen, diesen Vermögensschaden geltend zu machen.

Dafür spricht nicht zuletzt, dass die Rsp für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens einen ausdrücklichen Beschluss des Insolvenzgerichts fordert, der dann konstitutiv wirkt (vgl 3 Ob 94/95, RdW 1996, 170). Für den Bereich der Zwangsvollstreckung wurde bereits ausgesprochen, dass eine neuerliche Verstrickung von Gegenständen, die der Nachtragsverteilung unterliegen, erst mit der (durch Zustellung an den ehemaligen Gemeinschuldner und Anschlag an die Gerichtstafel) nach außen wirksamen konkursgerichtlichen Anordnung gem § 138 KO (nunmehr IO) eintritt (3 Ob 94/95). Die bis dahin gesetzten Handlungen des Schuldners bzw Exekutionshandlungen von Gläubigern behalten hingegen ihre Wirksamkeit (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht4 § 138 Rz 15). Das ist konsequente Folge der Insolvenzaufhebung, mit der alle Insolvenzwirkungen enden.

Da mit der Rechtskraft der Insolvenzaufhebung auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Verwalters erlöschen, kann an der Berechtigung des einzelnen Gläubigers nicht gezweifelt werden, den auf ihn entfallenden Quotenschaden geltend zu machen.

Eine Fortwirkung eines Gemeinschaftsschadens, die aus der bloßen Möglichkeit abgeleitet wird, dass allenfalls auch ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet werden kann, und die zur Folge hätte, dass dem Gläubiger die Legitimation zur Geltendmachung des anteiligen Schadens abzusprechen wäre, obwohl ein Verfahren zur Nachtragsverteilung noch gar nicht eingeleitet wurde, ist nach Ansicht des OGH daher abzulehnen.

Das in der Lit zur Begründung der gegenteiligen Auffassung herangezogene Argument, nur über eine Nachtragsverteilung könne dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung entsprochen werden, vermag den OGH schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Nachtragsverteilung entsprechend der Schlussverteilung zu erfolgen hat und der aus der Verringerung der Quote abgeleitete Schaden ebenfalls dem Schlüssel entsprechen muss, der der Schlussverteilung zugrunde liegt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24157 vom 05.09.2017