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Insolvenzverwalter – Rechtsmittel trotz Bewilligung seines Antrags

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 119, § 260

Im Insolvenzverfahren kommt grundsätzlich demjenigen ein Rekursrecht zu, der durch eine Entscheidung in einem Recht verletzt ist. Dem Insolvenzverwalter steht jedenfalls ein Rekursrecht zu, soweit er gemeinsame Interessen der Insolvenzgläubiger gegenüber Einzelinteressen eines Gläubigers zu vertreten hat; dieser Grundsatz gilt auch für die Bewilligung der Überlassung eines Massebestandteils nach § 119 Abs 5 IO an den Schuldner zur freien Verfügung, zumal die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vom Insolvenzgericht amtswegig zu erheben und festzustellen sind.

Hat der Insolvenzverwalter daher die Ausscheidung einer Liegenschaft nach § 119 Abs 5 IO selbst beantragt, kann er den stattgebenden Beschluss mit Rekurs bekämpfen und innerhalb der Grenzen der beschränkten Neuerungserlaubnis nach § 260 Abs 2 IO auch Argumente vortragen, die von seinem erstinstanzlichen Vorbringen abweichen und – wie hier – neue Tatsachen betreffen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits entstanden waren.

OGH 26. 1. 2018, 8 Ob 86/17f

Ausgangsfall

Die Revisionsrekurswerberin wurde im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Insolvenzverwalterin mit dem beschränkten Geschäftskreis (§ 190 Abs 2 IO) der Verwaltung und allfälligen Verwertung einer Liegenschaft sowie zur Prüfung allfälliger Ansprüche gegen deren früheren Eigentümer aus dem Kaufvertrag bestellt. Die ehemalige Betriebsliegenschaft ist mit Pfandrechten belastet, die den Verkehrswert weit übersteigen. Darüber hinaus wurde eine Kontaminierung des Bodens festgestellt, deren Entsorgungskosten voraussichtlich den Verkehrswert übersteigen werden. Die Insolvenzverwalterin stellte daher den Antrag auf Ausscheidung der Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO.

Mit Beschluss des ErstG vom 17. 3. 2017 wurde die Liegenschaft aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und der Schuldnerin zur freien Verfügung überlassen.

Das RekursG wies das Rechtsmittel der Insolvenzverwalterin gegen diesen Beschluss zurück: Die Insolvenzverwalterin sei zwar aktiv rekurslegitimiert, es fehle ihr jedoch die erforderliche formelle Beschwer für einen Rechtsmittelerfolg, weil das ErstG ihrem Antrag stattgegeben habe.

Der OGH gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs Folge und hob den angefochtene Beschluss in Ansehung der Zurückweisung des Rekurses der Insolvenzverwalterin auf. Dem RekursG wurde die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Der OGH verwies darauf, dass die Insolvenzverwalterin in ihrem Rekurs vorgebracht hat, dass ihr nach den Anträgen auf Ausscheidung der Liegenschaft, aber noch vor dem erstinstanzlichen Beschluss vom 17. 3. 2017, zwei Angebote für die Liegenschaft gelegt worden seien, ein weiteres Angebot dann am 6. 4. 2017. Darüber hinaus habe die Schuldnerin eine Nutzungsvereinbarung über die Liegenschaft geschlossen, aus der Erlöse in die Masse fließen würden.

Dieses Rekursvorbringen über die geänderte Werthaltigkeit der ausgeschiedenen Liegenschaft war nach Ansicht des OGH danach zulässig, weil nach § 260 Abs 2 IO in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden können.

Hinweis: Zur Rsp, dass es dem Insolvenzverwalter möglich sein muss, im Interesse der Gläubigergemeinschaft die Schmälerung der Masse durch eine Gerichtsentscheidung, die auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, selbst dann zu bekämpfen, wenn er die Gerichtsentscheidung ursprünglich selbst beantragt hat, siehe bereits 8 Ob 60/13a, Rechtsnews 15807 = RdW 2013/665 = RIS-Justiz RS0128987).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25120 vom 16.03.2018