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Intelligente Messgeräte: neuer Roll-Out-Zeitplan – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMWFW, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), geändert wird (IME-VO Novelle 2017)

BGBl II 2017/383, ausgegeben am 15. 12. 2017

Gemäß § 1 Abs 1 IME-VO haben die Netzbetreiber bis Ende 2017 70 % und bis Ende 2019 95 % aller Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Die Auswertung der Projektpläne der Netzbetreiber durch die E-Control zeigt, dass nur ein geringer Teil der insgesamt 120 Netzbetreiber die Vorgaben der IME-VO für das Jahr 2017 schaffen. Auch der vorgeschriebene Ausrollungsgrad von 95 % bis Ende 2019 wird voraussichtliche nicht erreicht werden.

Mit der vorligenden Änderung der IME-VO wird daher nun ein neuer Roll-Out-Zeitplan festgelegt, der den Netzbetreibern mehr Flexibilität im Hinblick auf wirtschaftliche und technische Entwicklungen einräumt und dennoch mit EU-rechtlichen Vorgaben im Einklang steht.

Insgesamt umfasst die Novelle im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

-Roll-Out-Zeitplan des geänderten § 1 Abs 1 IME-VO:
  • 80 % bis Ende 2020,
  • 95 % bis Ende 2022.
-§ 1 Abs 5 IME-VO wird dahingehend geändert, dass Netzbetreiber ungeachtet des Projektplans auf Kundenwunsch – nach Maßgabe der technischen Machbarkeit – innerhalb von 6 Monaten einen Smart Meter zu installieren haben.
Der bisherige § 1 Abs 5 IME-VO findet sich nun in § 1 Abs 8 IME-VO: Endverbrauchern, die bis 2022 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist der Grund hiefür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.
-Mit dem neuen § 1 Abs 6 IME-VO wird ein Rechtsanspruch auf das Opt-Out verankert. Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgeräts ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall die intelligenten Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion und die Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind; die jeweilige Konfiguration der Funktionen muss dabei für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein.
Möglich sein muss aber eine Auslesung und Übertragung des Zählerstandes für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen sowie – soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist – der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres.
Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden grds auf die Zielverpflichtungen des § 1 in Abs 1 IME-VO angerechnet.
-In Umsetzung des Art 4 Abs 7 der RL 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Ausstattung von öffentlich zugänglichen E-Ladestationen mit intelligenten Messgeräten) ordnet der neue § 1 Abs 7 IME-VO an, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte (vgl die Definition in § 3 Z 1a E-ControlG) zu 100 % mit intelligenten Messgeräten an das Verteilernetz anzuschließen sind, sofern der Bezug nicht mit Lastprofilzählern gemessen wird.

Die Änderungen sind mit 16. 12. 2017 in Kraft getreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24669 vom 18.12.2017