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Internetprovider – Unterlassungsgebot iZm einer Sperrung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG § 81

1. In der E 4 Ob 140/14p (= LN Rechtsnews 18763 vom 15. 1. 2015 = RdW 2015/107) hat der Senat jüngst ausgesprochen, dass § 81 Abs 1a UrhG zwar vom Regelfall ausgeht, dass die Abmahnung vor der Klage erfolgt. Dem ist es jedoch gleichzuhalten, wenn der Provider im Zuge des Verfahrens Klarheit über die Rechtsverletzung erhält und dennoch darauf beharrt, nicht zu einem Einschreiten verpflichtet zu sein: Denn in diesem Fall besteht Erstbegehungsgefahr, die nach stRsp ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründet.

Die Rsp zu 4 Ob 140/14p ist sowohl auf Host-Provider als auch auf Access-Provider anzuwenden. Eine Verschiedenbehandlung von Access- und Host-Providern widerspricht der klaren Formulierung in § 81 Abs 1a Satz 2 UrhG, der auf die §§ 13 bis 17 ECG verweist.

2. Die Regelung des § 81 UrhG führt dazu, dass ein Provider die Kosten allfälliger Sperrmaßnahmen zu tragen hat. Dies ist sachgerecht angesichts des Umstands, dass ein Provider, der ja im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt, auch für die Folgen dieses Handelns einzustehen hat. Zu solchen Folgen zählt auch, dass er die Mitwirkung an einer Rechtsverletzung Dritter auf seine eigenen Kosten abstellen muss.

Gerade aufgrund der Kostentragung durch den Access-Provider ist die Unterlassungsanordnung auf ein Erfolgsverbot zu beschränken, sodass der jeweilige Access-Provider die kostengünstigste Möglichkeit einer Sperre wählen kann (C-314/12, LN Rechtsnews 16984 vom 28. 3. 2014 = RdW 2014/196).

OGH 19. 5. 2015, 4 Ob 22/15m

Ausgangsfall

Die Beklagten vermitteln als Access-Provider iSd § 13 ECG Zugang zu den Webseiten www.kinox.to und www.movie4k.to, die in großem Umfang – ohne Zustimmung der Rechteinhaber – Nutzern das Aufrufen aktueller Filme ermöglichen, so auch der von den Klägerinnen konkret genannten Filme, die diese (mit-)hergestellt haben. Dass die Portale darüber hinaus Informationen enthalten, die zulässigerweise verbreitet werden, wurde nicht bescheinigt.

Die Vorinstanzen haben – gestützt auf die E 4 Ob 71/14s (= LN Rechtsnews 17719 vom 24. 7. 2014) – den Beklagten untersagt, in Österreich ihren Kunden im Internet Zugang zu den genannten Webseiten zu vermitteln, wenn ihnen auf diesen die in der Klage bezeichneten Filme zur Verfügung gestellt werden.

Das RekursG hat den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zugelassen, ob die Abmahnung iSd § 81 Abs 1a UrhG notwendige Voraussetzung für die Unterlassungsklage sei und welche Kriterien sie konkret zu erfüllen habe. Dazu führen die Bekl in ihrem Revisionsrekurs aus, dass die Rsp zu 4 Ob 140/14p nur auf Host-Provider anzuwenden sei: Access-Provider hätten nämlich weder Kenntnis noch Zugriffsmöglichkeiten auf die von ihnen vermittelten Webseiten. Die Verlagerung der Abmahnung in den Prozess sei daher bei Access-Providern untunlich und es fehle hier wegen der unzureichenden Abmahnungen an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs.

Der OGH wies den Revisionsrekurs dennoch in Ermangelung erheblicher Rechtsfragen als unzulässig zurück.

Zur Frage, ob über die Zumutbarkeit von aufgetragenen Sperrmaßnahmen erst in einem allfälligen Impugnationsverfahren abzusprechen ist, verweist der OGH auf die ausführlich begründete E 4 Ob 71/14s (= LN Rechtsnews 17719 vom 24. 7. 2014), beschäftigt sich aber näher mit den Kosten der Sperrmaßnahmen und lehnt in diesem Zusammenhang die angerechte Antragstellung an den VfGH zur Prüfung des § 81 Abs 1a UrhG ab.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20022 vom 07.08.2015