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Hat die Steuerberaterin entgegen ihrer Beauftragung, sowohl die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen (kurz: Investitionsprämie) als auch die E-Mobilitätsförderung (Förderung des Klima- und Energiefonds für den Ankauf elektrischer Fahrzeuge) in Anspruch zu nehmen, nur die E-Mobilitätsförderung abgerechnet, begründet dies keinen Schadenersatzanspruch ihres Auftraggebers (Kl):
Aus der unmissverständlichen Textierung der jeweiligen Förderungsbedingungen erhellt, dass die Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie zwar eine Kombination mit einer anderen (Bundes-)Förderung ohne weiteres zulässt, jene zur E-Mobilitätsförderung aber nur ausnahmsweise, nämlich unter der Bedingung eines vom Antragsteller gesondert darzulegenden „begründeten Falles“.
Die unterlassene Abrechnung der Investitionsprämie innerhalb der dafür vorgesehenen Frist hat keinen Schaden im Vermögen des Kl verursacht. Im Fall der fristgerechten Abrechnung hätte er zwar die Investitionsprämie erhalten, dafür aber die (höhere) E-Mobilitätsförderung nicht in Anspruch nehmen können, wäre also vermögensmäßig sogar schlechter gestellt. Die Abrechnung der Investitionsprämie wäre für den Kl sogar mit einem Vermögensnachteil verbunden gewesen, zumal er in diesem Fall keinen Anspruch auf Gewährung der höheren E-Mobilitätsförderung gehabt hätte.
Somit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage, ob die Erstbekl wegen der unterbliebenen Abrechnung überhaupt eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Der bloße Verweis des Kl auf den ursprünglich erteilten Auftrag geht schon deshalb ins Leere, weil der Steuerberater im Rahmen seiner allgemeinen Interessenwahrungspflicht (§ 1009 ABGB) dazu verhalten ist, die Weisungen seines Mandanten mit Blick auf das damit erkennbar verfolgte Ziel zu hinterfragen und einer kritischen rechtlichen Prüfung zu unterziehen (zum geschuldeten „denkenden Gehorsam“ vgl etwa 6 Ob 183/13z ErwGr 1.2.2. mwN, RdW 2014/285). Dass der Kl jedenfalls auf der Abrechnung der Investitionsprämie bestanden hätte, also auch dann, wenn er rechtzeitig darüber aufgeklärt worden wäre, dass er unter Bedachtnahme auf die konkreten Förderungsbedingungen nur eine der beiden intendierten Förderungen erlangen kann, hat er in erster Instanz nicht behauptet.
OGH 17. 12. 2024, 10 Ob 52/24f
Entscheidung
Dass hier ein begründeter Fall für eine Doppelförderung vorliegen würde, hat der Kl in erster Instanz gar nie behauptet. Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die E-Mobilitätsförderung für das Fahrzeug des Kl nach den dafür geltenden Förderungsbedingungen nicht mit anderen Bundesförderungen kombinierbar ist.
Der Kl argumentiert demgegenüber in der Revision, die RL zur E-Mobilitätsförderung komme in diesem Punkt gar nicht zur Anwendung. Sie werde insoweit durch die Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie verdrängt, die eine Doppelförderung ausdrücklich zulasse und damit „schon begrifflich“ als Spezialbestimmung anderen Förderungsrichtlinien vorgehe.
Woraus sich das postulierte Spezialitätsverhältnis konkret ergeben soll, legt der Kl indes nicht näher dar. Tatsächlich fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass mit der Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie auch die Bedingungen für die Gewährung sonstiger (Bundes-)Förderungen determiniert werden sollten, dies in teilweiser Abkehr von den für diese Zuschüsse eigens statuierten Voraussetzungen.
Ebenso wenig verfängt die sinngemäße Erwägung des Kl, bei der Investitionsprämie handle es sich um keine „andere österreichische Bundesförderung“ iSd § 6 Abs 2 der Förderungsrichtlinie zur E-Mobilitätsförderung, weshalb die Bestimmung einer Kombination beider Zuschüsse nicht entgegenstehe.