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InvFG 2011: Elektronische Aufzeichnungen der Verwaltungsgesellschaft

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

InvFG 2011 § 12

VwGVG § 43

1. Die Verpflichtung des § 12 Abs 2 InvFG 2011, „bei der elektronischen Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen“, betrifft nur die von der Verwaltungsgesellschaft gem § 12 Abs 1 InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten der Portfoliogeschäfte und Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge. Der Wortlaut von § 12 Abs 2 InvFG 2011 gibt selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren soll bzw von ihr auch Daten umfasst sein sollen, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet wurden und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft – aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln – zugegriffen werden kann. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken (vgl §§ 22 ff InvFG 2011).

2. Gemäß § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft und das Verfahren ist einzustellen, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind. § 43 VwGVG ist dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind. Für das Einhalten dieser Frist ist die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes spätestens am letzten Tag der Frist zumindest an eine der Parteien erforderlich.

VwGH 5. 3. 2015, Ro 2015/02/0003

Entscheidung

Im Revisionsfall wurde die Revisionswerberin mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27. 6. 2013 mehrerer Übertretungen des InvFG 2011 schuldig erkannt. Die Berufung der Revisionswerberin vom 18. 7. 2013 langte am 19. 7. 2013 bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein. Die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG endete somit am 19. 10. 2014.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. 10. 2014 hat das Verwaltungsgericht der als Beschwerde zu wertenden Berufung hinsichtlich einem Spruchpunkt teilweise keine Folge gegeben (hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. 12. 2014 eingestellt). Das Erkenntnis vom 20. 10. 2014 wurde nach der Aktenlage der FMA am 20. 10. 2014 und der Revisionswerberin am 22. 10. 2014 jeweils durch Übernahme zugestellt.

Der 19. 10. 2014 war ein Sonntag, sodass gem § 33 Abs 2 AVG der nächste Tag, somit der 20. 10. 2014, als letzter Tag der 15-Monatsfrist anzusehen ist, so der VwGH. Durch die Zustellung des Erkenntnisses vom 20. 10. 2014 an die FMA am selben Tag wurde die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG somit gewahrt und das Straferkenntnis vom 27. 6. 2013 ist demnach nicht außer Kraft getreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19210 vom 27.03.2015