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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gemäß § 201 UGB hat die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, die in den Jahresabschluss aufzunehmen sind (§ 196 Abs 1 UGB), den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. So ist der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten, insb sind „erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind“ (§ 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB).
Im Zusammenhang mit § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden. Um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich lediglich auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst zu dieser Zeit wertbeeinflussend (Wertbeeinflussungstheorie) und daher bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind.
Erhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die bereits am Abschlussstichtag selbst vorliegenden Informationen, sondern sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden.
OGH 25. 10. 2017, 6 Ob 250/16g
Entscheidung
Die Frage der Abgrenzung zwischen werterhellenden und bloß wertbeeinflussenden Umständen hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weshalb der OGH die Revision zurückgewiesen hat.
In seinen Entscheidungsgründen erinnert der OGH noch an seine Rsp zum Vorsichtsprinzip, wonach zur Gewinnung des erforderlichen Tatsachensubstrats die Erörterung durch geeignete Sachverständige notwendig ist, um die im Einzelfall relevanten Feststellungen treffen zu können (§ 201 Abs 2 Z 4 UGB). Die hier vom ErstG festgestellte Schlussfolgerung des Sachverständigen, es wäre sachgerecht gewesen, die Forderung um 45 % abzuwerten, war daher ebenso einer Überprüfung durch den OGH entzogen wie die zu diesem Ergebnis führenden Methoden und Annahmen zB über die Einbringlichkeit der Forderung, die Wahrscheinlichkeit und Dauer der Tilgung und die gewählten Abzinsungszinssätze (vgl RIS-Justiz RS0043404 [T4]).