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Jahressteuergesetz 2018 – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, die BAO, das FinStrG, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das BFG-Gesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)

BGBl I 2018/62, ausgegeben am 14. 8. 2018

Zum ME 36/ME NR 26. GP (Jahressteuergesetz 2018), vgl Rechtsnews 25248 und ARD 6595/15/2018, und zum ME 24/ME NR 26. GP (Familienbonus Plus), vgl Rechtsnews 25079 und ARD 6590/18/2018.

Zur RV 190 BlgNR 26. GP, vgl Rechtsnews 25563 und ARD 6603/14/2018.

Am 14. 8. 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 (inkl Familienbonus Plus) nun im BGBl veröffentlicht, wobei es gegenüber der RV 13. 6. 2018, 190 BlgNR 26. GP, Rechtsnews 25563 und ARD 6603/14/2018, nur mehr ganz minimale Änderungen gegeben hat. Anschließend nochmals eine Übersicht der wichtigsten Änderungen:

Familienbonus Plus

-Einführung eines Absetzbetrages für jedes Kind (Familienbonus Plus), und zwar bis zum 18. Lebensjahr in Höhe von € 1 500,- jährlich (bzw € 125,- monatlich) und für volljährige Kinder iHv € 500,16 jährlich (bzw € 41,68 monatlich). Der Familienbonus Plus kommt Eltern zugute, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig auch noch berufstätig sind. Der Familienbonus Plus steht so lange zu, solange Familienbeihilfe (auch erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer Behinderung) bezogen wird. Bei getrennt lebenden Eltern ist der Familienbonus Plus mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, sodass für die Anzahl der Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht. Der Familienbonus Plus kann vom Familienbeihilfenberechtigten und/oder dessen (Ehe-)Partner dabei wie folgt in Anspruch genommen werden (Wahlrecht):
  • Entweder einer der Beiden beansprucht den vollen Familienbonus Plus (€ 1 500,- bzw € 500,16 bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe); in diesem Fall steht dem anderen Elternteil kein Familienbonus Plus zu; oder
  • beide beanspruchen jeweils die Hälfte (jeder € 750,- bzw € 250,08 bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe).
Der Familienbonus Plus kann auf Grundlage einer Erklärung des Arbeitnehmers – erstmalig für das Kalenderjahr 2019 – bereits im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. (§ 33 Abs 2 und Abs 3a, § 124b Z 335 und Z 336 EStG)
Der Familienbonus Plus steht für in Drittländern lebende Kinder nicht zu. Für diese Kinder erfolgt eine Entlastung entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 20. 6. 2009, G 13/09, ARD 5986/10/2009, durch Berücksichtigung des halben Unterhaltes als außergewöhnliche Belastung (vgl Rz 866 LStR 2002).
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staaten des EWR sowie der Schweiz erfolgt hingegen eine Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes. Die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beträge des Familienbonus Plus werden durch Verordnung festgelegt werden, die vom BMF bis zum 30. 9. zu erlassen ist. (§ 33 Abs 3a Z 2, § 124b Z 335 EStG)
-Auch die Höhe des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages hängen ab 2019 – analog wie beim Familienbonus Plus – vom ständigen Aufenthalt des Kindes ab. Für Kinder, die sich in der EU, im EWR oder der Schweiz aufhalten, steht demnach ein indexierter Betrag zu. (§ 33 Abs 4 und § 124b Z 335 EStG)
-Um auch geringverdienende Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern nachhaltig zu entlasten, wird überdies eine Steuererstattung (Kindermehrbetrag) eingeführt. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Tarifsteuer gem § 33 Abs 1 EStG und € 250,-. Da sich die Erstattung von der Tarifsteuer bemisst, sind der Familienbonus Plus und die Absetzbeträge gem § 33 Abs 4 bis Abs 6 EStG hier nicht zu berücksichtigen.
Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn für 330 oder mehr Tage im Jahr Sozialleistungen, die gem § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG steuerfrei sind (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung entsprechend den diesbezüglichen Regelungen der Länder, bezogen wurden; dies gilt auch für so genannte „Aufstocker“, die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten, weil bei diesen Leistungen Kinder bereits durch entsprechende Kinderzuschläge berücksichtigt werden.
Für Kinder in Drittstaaten steht der Kindermehrbetrag ebenfalls nicht zu.
Für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz aufhalten, wird der maßgebende Betrag von € 250,- an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Staates angepasst (indexiert).
Die Erstattung für geringverdienende Alleinverdiener bzw Alleinerzieher soll im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung 2019 erstmals im Jahr 2020 erfolgen. (§ 33 Abs 7 und § 124b Z 335 EStG)
-Im Gegenzug zur Einführung des Familienbonus Plus werden jedoch der Kinderfreibetrag sowie die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ab 2019 aufgehoben. (§ 34 Abs 9, § 106a und § 124b Z 336 EStG)

Sonstige Änderung im Einkommensteuergesetz

-Hinsichtlich der Entstrickungsbesteuerung im betrieblichen Bereich werden Anpassungen an die RL 2016/1164/EU des Rates vom 12. 7. 2016 (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) vorgenommen:
Im betrieblichen Bereich soll das – mit dem AbgÄG 2015 eingeführte – generelle Entstrickungskonzept weiterbestehen. Der Steuerpflichtige hat daher weiterhin die Möglichkeit, die Steuerschuld in Raten zu entrichten, wobei allerdings der Ratenzahlungszeitraum von bisher sieben Jahren für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf 5 Jahre verkürzt wird. Weiters werden auch die Fälligstellungstatbestände an die RL angepasst. (§ 6 Z 6 lit d, lit e und § 124b Z 330 EStG)
-Private GrundstücksveräußerungenVerlustausgleich: Der VfGH hat mit Erkenntnis VfGH 30. 11. 2017, G 183/2017, ARD 6582/9/2018, die Einschränkung des Verlustausgleiches nach § 30 Abs 7 auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als verfassungskonform bestätigt, allerdings festgehalten, dass eine Verrechnung nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mit einem Grundstück zusammenhängen, zulässig ist. Die nunmehrige Ergänzung des Verweises in § 30 Abs 7 EStG soll klarstellen, dass (ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018) auch Einkünfte iSd § 28 Abs 1 Z 4 EStG (aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen) erfasst sind. (§ 30 Abs 7 und § 124b Z 332 EStG)
-Sonstige Bezüge: Die Bestimmung des § 67 Abs 4 EStG wird – entsprechend den Ausführungen des VwGH vom 26. 4. 2017, Ro 2015/13/0020, ÖStZB 2017/194 – auf die steuerliche Begünstigung für Hinterbliebenenansprüche zurückgeführt. (§ 67 Abs 4 EStG)
-Elektronische Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung: Bisher wird in § 78 Abs 5 EStG eine Aushändigung der monatlichen Lohnabrechnung gefordert. Die Finanzverwaltung vertritt dazu schon derzeit (Rz 1199 LStR 2002), dass eine elektronische Zurverfügungstellung einer „Aushändigung“ entspricht. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass auch eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung möglich ist. (§ 78 Abs 5 EStG)
-Durch die Neuregelung des § 94 Z 3 EStG soll nunmehr auch klar zum Ausdruck kommen, dass von inländischen an ausländische Kreditinstitute geleistete Ausgleichszahlungen für inländische Dividenden jedenfalls nicht von der Kapitalertragsteuerbefreiung des § 94 EStG 1988 umfasst sind. Für diese Zahlungen ist nunmehr aufgrund der Ausnahme in § 94 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 – entsprechend der bisherigen herrschenden Meinung und Verwaltungspraxis – ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, wobei das die Ausgleichzahlung leistende Kreditinstitut zum KESt-Abzug verpflichtet ist. (§ 94 Z 3 und § 94 Z 12 EStG)
-Einführung einer Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten:
Da die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte essentiell für deren Umsetzung und daher volkswirtschaftlich von besonderem Interesse ist, soll eine Regelung geschaffen werden, die für die Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit schafft und zudem einfach zu administrieren ist. Der Leitungsbetreiber hat daher ab 1. 1. 2019 bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen eine Abzugssteuer von 10 % einbehalten und diese in einer Gesamtsumme bis 15. 2. des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt abführen. Der Abzugsverpflichtete muss überdies bis 15. 2. des Folgejahres für alle Auszahlungen des Vorjahres eine elektronische Anmeldung über FinanzOnline vornehmen und dabei die Empfänger bezeichnen. Anstelle der Abzugsteuer kann in der Veranlagung aber auch eine Regelbesteuerung beantragt werden. (§ 107 und § 124b Z 334 EStG)

Körperschaftsteuergesetz

-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer TochtergesellschaftenEinführung einer Hinzurechnungsbesteuerung:
Die RL EU 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) sieht in den Art 7 und Art 8 die Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische beherrschte Körperschaften vor. Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung iSd ATAD erfolgt in § 10a KStG derart, dass noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für „schädliche“ Einkünftekategorien).
Passiveinkünfte iSd Bestimmung sind (abschließende Aufzählung):
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
  • Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
  • Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
  • Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen. (§ 10a Abs 2 KStG)
Eine Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft iSd Bestimmung liegt dann vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte müssen zudem nachhaltig mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. (§ 10a Abs 3 und Abs 4 Z 1 KStG)
Eine Beherrschung liegt § 10a Abs 4 Z 2 KStG zufolge vor, wenn die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat.
Gleichzeitig wird auch der derzeit für niedrigbesteuerte ausländische Körperschaften mit passivem Unternehmensschwerpunkt im Zeitpunkt der Ausschüttung zur Anwendung kommende Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gem § 10 Abs 4 KStG modifiziert in die neue Regelung des § 10a Abs 7 KStG überführt, sodass die Vorschriften für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften in einer Bestimmung vereint werden.
Der bislang in § 10 Abs 5 KStG geregelte Methodenwechsel für ausländische Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß von bis zu 10 %) scheidet hingegen iS einer Vereinfachung des Körperschaftsteuerrechts generell aus dem Rechtsbestand aus. Um die Wirkungen des Methodenwechsels jedoch für den Kernbereich der Portfoliobeteiligungen auch weiterhin aufrechtzuerhalten und die Auswirkungen des Entfalls von § 10 Abs 5 KStG abzufedern, erfasst der künftig in § 10a Abs 7 KStG geregelte Methodenwechsel auch Beteiligungen von mindestens 5 % („qualifizierte Portfoliobeteiligungen“).
Die Vorgehensweise bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Anwendung des Methodenwechsels sollen im Detail in einer Verordnung des BMF näher geregelt werden.
Die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung sowie den Methodenwechsel in § 10a KStG 1988 treten einheitlich mit 1. 1. 2019 in Kraft. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und beherrschten Körperschaften anwendbar, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen. Der „neue“ Methodenwechsel kommt für Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen und „qualifizierten“ Portfoliobeteiligungen, welche ab dem 1. 1. 2019 realisiert werden, erstmalig zur Anwendung. (§ 10, § 10a und § 26c Z 67 und Z 68 KStG)
-Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung gem § 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG 1988 wird nachgeschärft, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten.
Nach bisheriger Rechtslage steht dem Steuerpflichtigen nämlich die Möglichkeit offen, den Abzug der Zinsen oder Lizenzgebühren nachträglich im Wege des § 295a BAO steuerlich geltend zu machen, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen dieser Aufwendungen tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Dieser fünfjährige Beobachtungszeitraum wird nunmehr auf neun Jahre verlängert, um ein gezieltes Ausnutzen der Steuerermäßigung oder -rückerstattung nach Ablauf der bisherigen fünfjährigen Beobachtungsfrist hintanzuhalten. (§ 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG)
-Die Abzugsteuer gem § 107 EStG bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten findet ab 2019 auch im Bereich der Körperschaften Anwendung. (§ 24 Abs 7 und § 26c Z 69 KStG)

Umgründungssteuergesetz

-Die Anwendbarkeit der für die Praxis bedeutsamen Regelungen über die Steuerspaltung wird um weitere fünf Jahre verlängert. Diese Verlängerung erfolgt lückenlos, sodass auch Spaltungen mit einem Stichtag ab dem 31. 12. 2017 rückwirkend mit umfasst sind. (3. Teil Z 6 lit h UmgrStG)
-Insbesondere bei Einbringungen besteht vielfach der Wunsch der Unternehmer, das Betriebsgebäude an die übernehmende Körperschaft zu übertragen und gleichzeitig den Grund und Boden im Privatvermögen zurückzubehalten. Da die bisherige Verwaltungspraxis aufgrund der Rsp des VwGH (vgl VwGH 1. 7. 2017, Ro 2015/15/0034, ÖStZB 2017/209) nicht aufrechterhalten werden kann, soll iSd Rechtssicherheit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen.
Für die gewünschte Trennung von Grund und Boden vom Gebäude muss das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum der Umgründung gestellt werden und in weiterer Folge das Baurecht auch tatsächlich im Grundbuch eingetragen werden. Findet nach Abschluss des Einbringungsvertrages keine Eintragung des Baurechts statt, ist die steuerliche Trennung von Grund und Boden von Betriebsgebäuden nicht wirksam.
Die Neuregelung ist auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2018 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. (§ 16 Abs 5 und 3. Teil Z 32 UmgrStG)

Umsatzsteuergesetz

-Bislang sind Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw berufsbildenden Einrichtungen gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 ua nur dann steuerfrei, wenn eine zu den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Da die Rsp des VwGH diesbezüglich eine mangelnde Umsetzung des Unionsrechts konstatiert (vgl zB VwGH 15. 9. 2016, Ra 2014/15/0003, ÖStZB 2016/310), soll § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG 1994 unionsrechtskonform ausgestaltet und das Kriterium der vergleichbaren Tätigkeit durch das Kriterium der vergleichbaren Zielsetzung ersetzt werden. Zudem wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, mit der eine Konkretisierung der vergleichbaren Zielsetzung vorgenommen werden kann. (§ 6 Abs 1 Z 11 lit a und § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Ausweitung der Istbesteuerung: Derzeit ist es nur für Unternehmer, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, sowie für berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, zulässig, die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).
Durch die Neuregelung soll die Istbesteuerung – entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0045, ÖStZB 2017/234) und in Hinblick auf den unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen – ab 2019 generell für Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird – angewendet werden, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen. (§ 17 und § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Entfall der Margenbesteuerung: § 23 Abs 7 letzter Satz UStG beinhaltet derzeit die Möglichkeit zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen durch eine Gesamtmarge. Diese Vereinfachung ist aufgrund der EuGH-Rechtsprechung nicht möglich und muss daher ab 1. 5. 2020 gestrichen werden. (§ 23 Abs 7 und § 28 Abs 43 Z 2 und Abs 46 Z 3 UStG)
-Umsetzung der RL 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) in nationales Recht mit 1. 1. 2019
Die Sonderregelung des § 25a UStG („MOSS“ = Mini-One-Stop-Shop) soll auch von Unternehmern aus Drittstaaten in Anspruch genommen werden können, die verpflichtet sind, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben. (§ 25a und § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Die generelle Registrierkassenpflicht macht die Sondervorschriften für Wanderhändler und -einkäufer obsolet. Die Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes soll daher ab 1. 1. 2019 entfallen. (§ 27 Abs 1 bis Abs 3, § 28 Abs 46 Z 4 UStG)
-Dem Finanzamt Graz-Stadt soll zur Optimierung der Kontrolle der Versandhandelsumsätze ab 1. 1. 2019 ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, Einsicht in die Geschäftspapiere zu nehmen. (§ 27 Abs 5, § 28 Abs 46 Z 1 UStG)
-Art 3a Abs 5 UStG soll Kleinstunternehmern, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und nur ein kleines Volumen an Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in andere Mitgliedstaaten erbringen, als Vereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten dienen. Liegen EU-Umsätze von weniger als € 10.000,- vor, so soll der Leistungsort von Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG 1994 am Unternehmerort bleiben. Der Unternehmer soll aber auf die Anwendung des Art 3a Abs 5 UStG verzichten und sich somit für die Besteuerung am Empfängerort schon ab dem ersten Umsatz entscheiden können. (Art 3a Abs 5 UStG)

Gebührengesetz

-Hinsichtlich der bei Antragstellung im Inland zu entrichtenden Gebühren für Einreise- und Aufenthaltstitel sowie für Visa soll ab 1. 8. 2018 eine Gleichstellung mit den bei Antragstellung im Ausland zu entrichtenden Konsulargebühren herbeigeführt werden. (§ 14 TP 6 Abs 3 lit a und TP 8, § 37 Abs 38 GebG)
-Der BMF hat für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer mit VO gem § 17 Abs 1 WiEReG ein Nutzungsentgelt für die verschiedenen Nutzungsarten des Registers vorzusehen, das die durch das Register verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen darf. Aus diesem Grund soll sichergestellt werden, dass alle Auszüge aus dem Register und alle Anträge iZm dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, sowie die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren vor dem BFG, von Gebühren gem diesem Bundesgesetz befreit sind.
Diese Befreiung soll rückwirkend zum 2. 5. 2018 in Kraft treten, weil ab diesem Tag die Möglichkeiten zur Einsicht gem § 9, § 10 und § 12 WiEReG bereitzustellen sind (§ 18 Abs 2 WiEReG). (§ 14 TP 4 Abs 5 und TP 6 Abs 5 Z 29, § 37 Abs 38 erster Satz GebG)
-Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge werden – rückwirkend zum 11. 11. 2017 – auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft, weil diese speziell junge Menschen in Ausbildung treffen. (§ 33 TP 7 Abs 2 Z 3 und § 37 Abs 38 GebG)

Grunderwerbsteuergesetz

-Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen: Grundstücke sollen nur dann zum Vermögen einer (Personen-)Gesellschaft gehören, wenn sie durch einen Grunderwerbsteuer auslösenden Rechtsvorgang erworben werden. (§ 1 Abs 2a, Abs 3 und Abs 5 GrEStG)

Versicherungssteuer

-Mit der Neuregelung sollen mit 1. 12. 2019 im Wesentlichen die reinen „Papierverfahren“ für Menschen mit Behinderungen zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette zusammengeführt und automationsunterstützt neu aufgesetzt werden. (§ 4 Abs 3 Z 9 und § 12 Abs 3 Z 27 und Z 28 VersStG)
-Die bisherige nur für die Hagelversicherung geltende Regelung wird ab 2019 auf weitere Versicherungen gegen Elementarschäden in der Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet. (§ 5 Abs 1 Z 2, § 5 Abs 3, § 6 Abs 2 und § 12 Abs 3 Z 30 VersStG)
-Prämienfreistellungen iZm Lebensversicherungsverträgen sollen nur innerhalb eines zeitlichen Naheverhältnisses zum Vertragsabschluss eine rückwirkende Umwandlung in eine Einmalerlagsversicherung, die zu einer Nachversteuerung führen können, bewirken. Dies ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 11. 9. 2017 verwirklicht werden. (§ 6 Abs 1a und § 12 Abs 3 Z 29 VersStG)

Kraftfahrzeugsteuer

-Es soll im Hinblick auf die bessere und effizientere Vollziehung bei der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland (durch Personen mit Wohnsitz im Inland) eine Umstellung des Besteuerungszeitraumes vom Kalendervierteljahr auf das Kalendermonat erfolgen. Die Neuregelung gilt ab dem Jahr 2019. (§ 6 Abs 3 und § 11 Abs 1 Z 9 KfzStG)

Bundesabgabenordnung

-Mit dem neu eingefügten § 22 Abs 2 BAO erfolgt erstmals eine Definition des Missbrauchsbegriffes, der die höchstgerichtliche Judikatur widerspiegelt:
Missbrauch liegt demnach vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt jedoch kein Missbrauch vor. § 22 idF des JStG 2018 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2019 verwirklicht werden. (§ 22 und § 323 Abs 57 BAO)
-Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete:
Der Bereich, für den Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde über deren steuerliche Beurteilung erlangen können, soll – zusätzlich zu den bisherigen Bereichen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise – auf weitere Themengebiete ausgeweitet werden. Künftig soll ein Auskunftsbescheid auch für folgende Fragen möglich sein:
  • des internationalen Steuerrechts (ab 1. 1. 2019);
  • der Umsatzsteuer (ab 1. 1. 2020) und
  • hinsichtlich des Missbrauchs iSd § 22 BAO (ab 1. 1. 2019).
Mit dem Begriff „internationales Steuerrecht“ ist ausschließlich zwischenstaatliches Recht gemeint, er umfasst auch die bisher unter den Begriff „Verrechnungspreise“ subsumierten Fragestellungen, nicht aber beispielsweise das österreichische Außensteuerrecht.
Für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides wird ab 1. 7. 2019 eine Frist von zwei Monaten vorgesehen. Diese Frist kann aber – zB aufgrund der besonderen Komplexität der Anfrage – überschritten werden. (§ 118 Abs 2, Abs 5a, § 323 Abs 56, Abs 58 und Abs 59 BAO)
-Einführung einer begleitenden Kontrolle („Horizontal Monitoring“) ab 1. 1. 2019 als Alternative zur klassischen Außenprüfung:
Bei Unternehmern, die die Teilnahme an der begleitenden Kontrolle beantragen und zudem die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem iVm einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmern dadurch eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben.
Die begleitende Kontrolle ist eine Alternative zur Außenprüfung gem § 147 BAO und soll im Wesentlichen von den Außenprüfungsorganen der Großbetriebsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der begleitenden Kontrolle orientiert sich daher an den derzeit von der Großbetriebsprüfung überprüften Abgaben. (vgl § 153e Abs 1 BAO)
Jedenfalls nicht in die begleitende Kontrolle fallen daher:
  • die gem § 86 Abs 1 EStG unter die „Lohnsteuerprüfung“ fallenden Abgaben (Lohnsteuer, Abzugsteuer gem § 99 EStG, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag gem § 41 FLAG sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gem § 122 Abs 7 WKG)
  • Abgaben, die von den Zollämtern erhoben werden (Zölle und Verbrauchsteuern) sowie
  • Abgaben, die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu erheben sind.
(§ 153a bis § 153g und § 323 Abs 55 BAO)
-Der VfGH hat die geltende Fassung des § 304 BAO (idF des BGBl I 2013/14) mit Ablauf des 31. 12. 2018 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 30. 11. 2017, G 131/2017, G 286/2017, ARD 6585/16/2018).
Um den Bedenken des VfGH Rechnung zu tragen ist ab 2019 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wie bisher nur bis zum Eintritt der Verjährung möglich, sondern auch innerhalb von drei Jahren ab der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides. Daher ist in Zukunft selbst dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen hat, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens möglich. Im Sinne der Beibehaltung der Harmonisierung der Beschränkungen der amtswegigen und der auf Antrag erfolgenden Wiederaufnahme wird auch die amtswegige Wiederaufnahme innerhalb der neu geschaffenen Drei-Jahres-Frist ermöglicht. (§ 209a Abs 2, § 304 und § 323 Abs 56 BAO)
-Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden ab 1. 7. 2019 (§ 211, § 323 Abs 58 BAO)
-Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuern:
Das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer aufgrund von unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Vorgaben oder weil die Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten worden ist wird ab 2019 neu geregelt. Ebenso wird auch das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Lohnsteuer und Abzugsteuer gem § 99 EStG 1988 neu geregelt. Um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, soll eine elektronische Vorausmeldung erforderlich sein, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist. Der Antrag selbst ist eigenhändig zu unterfertigen und hat die Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde zu enthalten. (§ 240a und § 323 Abs 56 BAO)
-Durch die Änderung des § 280 BAO werden die Formalvoraussetzungen für die Urschrift und die Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte umfassend und abschließend geregelt. Die Ausfertigungsvarianten werden um die mit Amtssignatur zu versehende elektronische Form der Ausfertigung erweitert. (§ 280 BAO)
-Neue Verständigungspflicht: Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010, ÖStZB 2018/38). Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Bf davon verständigen. (§ 281a und § 300 Abs 1 BAO)

Finanzstrafgesetz

-Aus Anlass der Umsetzung einer EU-RL über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen werden Regelungen zur Einvernahme per Videokonferenz und zur Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen bei Vernehmungen (nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person darüber) geschaffen. (§ 56a, § 56b, § 102 Abs 2, § 113 Abs 1, § 127 Abs 9 und § 135 Abs 2 FinStrG)

BFGG

-Das in Art 130 Abs 2a B-VG vorgesehene datenschutzrechtliche Beschwerderecht vor Verwaltungsgerichten erfordert eine einfachgesetzliche Umsetzung. Zu diesem Zweck soll die Möglichkeit einer Datenschutzbeschwerde vor dem BFG geschaffen werden und die notwendige verfahrens- und organisationsrechtliche Begleitlegistik vorgenommen werden. (§ 24a BFGG)

Kontenregister- und KonteneinschauG, Kapitalabfluss-MeldeG, Zollrechts-DurchführungsG

-Die Änderungen stehen iZm der neuen unionsrechtlichen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Gemeinsames Meldestandard-Gesetz

-Änderungen iZm den jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für Steuerzwecke

Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz

-Verbesserung des Schutzes von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage: Wirtschaftliche Eigentümer sollen bei einer individuellen Gefährdung ab 1. 10. 2018 beantragen können, dass die Einsicht im Hinblick auf ihr wirtschaftliches Eigentum an bestimmten Rechtsträgern eingeschränkt werden kann. Eine solche Einschränkung der Einsicht soll dann erfolgen, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Dies ist insb dann der Fall wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden. (§ 10a, § 19 Abs 4 WiEReG)

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetz

-Entfall der Befristung der Beihilfenregelung im Bereich der Krankentransporte und des Blutspendewesens.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25873 vom 17.08.2018