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Jahressteuergesetz 2018 (inkl Familienbonus Plus) – RV

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, die BAO, das FinStrG, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das BFGG und das WiEReG geändert werden sollen (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)

RV 13. 6. 2018, 190 BlgNR 26. GP

-> zum ME zum Jahressteuergesetz 2018 vom 9. 4. 2018, 36/ME NR 26. GP, vgl LN Rechtsnews 25248 und ARD 6595/15/2018

-> zum ME zum Familienbonus Plus vom 3. 3. 2018, 24/ME NR 26. GP, vgl LN Rechtsnews 25079 und ARD 6590/18/2018

-> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Gegenüber den Ministerialentwürfen gab es noch folgende Änderungen:

Familienbonus Plus

-Indexierung:
Die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beträge des Familienbonus Plus sollen durch Verordnung festzulegen sein. In der RV wurde noch ergänzt, dass diese vom BMF bis zum 30. 9. zu erlassen sein soll. (§ 33 Abs 3a Z 2, § 124b Z 335 EStG)
-Getrennt lebende Eltern:
Für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, sollen der Familienbeihilfenberechtigte und der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, anspruchsberechtigt sein. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Familienbonus Plus soll nun gem der RV in gleicher Weise geregelt werden wie für ein Kind, für das kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht:
  • Entweder einer (Familienbeihilfenberechtigter oder Unterhaltsverpflichteter) beansprucht den vollen Familienbonus Plus; in diesem Fall steht dem anderen Elternteil kein Familienbonus Plus zu; oder
  • beide beanspruchen jeweils die Hälfte.
Das volle Ausmaß des zustehenden Familienbonus steht dem Unterhaltsverpflichteten (bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe) nur dann zu, wenn er auch die Unterhaltsverpflichtung während des Jahres voll erfüllt hat.
Beispiel

Beispiel:

Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind, sind geschieden und leben getrennt (in Österreich). A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. B leistet den vollen gesetzlichen Unterhalt für das gesamte Jahr, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht:

A und B haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:

a) A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = € 1 500,-) und B beantragt keinen Familienbonus Plus oder

b) B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = € 1 500,-) und A beantragt keinen Familienbonus Plus oder

c) A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 x 62,50 = € 750,-)

Beantragen sowohl A als auch B den vollen Familienbonus Plus (€ 1 500,-), ist bei beiden die Hälfte (€ 750,-) zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn einer der beiden den vollen Familienbonus Plus und der andere den halben Familienbonus Plus beantragt. In diesen Fällen wird eine schon erfolgte bescheidmäßige Berücksichtigung eines vollen Familienbonus Plus auf Grund der zeitlich späteren Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus durch eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO korrigiert.

Sollte A einen neuen (Ehe-)Partner haben, steht diesem kein Familienbonus Plus für das Kind zu, weil die Aufteilungsmöglichkeit nur zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten besteht.


Die im ME in § 33 Abs 3a Z 4 EStG vorgesehene weitere Aufteilungsmöglichkeit, wenn ein Elternteil mehr als die Hälfte der Aufwendungen für die Kinderbetreuung (und mindestens € 1 000,-) im Kalenderjahr leistet, ist nun in der RV in § 124b Z 336 EStG gewandert und soll nur befristet für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 gelten. Dieses Aufteilungswahlrecht, nach dem einem Elternteil € 1 350,- und dem anderen nur € 150,- zustehen, kann aber ausschließlich im Rahmen der Veranlagung, nicht hingegen in der Lohnverrechnung ausgeübt werden.
Beispiel

Beispiel:

Die Steuerpflichtigen A und B haben ein neunjähriges Kind, sind geschieden und leben getrennt (in Österreich). Die Mutter A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. Der Vater B leistet für das gesamte Kalenderjahr den gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In Summe sind im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten von € 2 500,- angefallen, wovon A € 2 000,- geleistet hat.

A erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 90 % des Familienbonus Plus, das sind € 1 350,-. Auf Grund ihres Antrages in der Steuererklärung wird der Familienbonus Plus in Höhe von 90 % berücksichtigt. B stehen daher nur mehr € 150,- Familienbonus Plus zu. Sollte bei B bereits ein höherer Betrag berücksichtigt worden sein, ist die Veranlagung von B entsprechend zu korrigieren.


(§ 33 Abs 3a Z 3 lit b, § 124b Z 335 und Z 336 EStG)
-Im Lohnkonto sind (neben den bereits im ME enthaltenen Angaben) gem der RV zusätzlich auch noch die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus anzugeben. (§ 76 Abs 1, § 124b Z 335 EStG)
-Weiters soll ergänzt werden, dass der Arbeitgeber den bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Familienbonus Plus auch in der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten monatlichen Lohnabrechnung („Monatslohnzettel“) auszuweisen hat. (§ 78 Abs 5 EStG)
-Berücksichtigung durch Arbeitgeber: Eine Haftung des Arbeitgebers soll nur insoweit bestehen, als die Lohnsteuer nach den Verhältnissen, wie sie dem Arbeitgeber beim Steuerabzug erkennbar waren, unrichtig berechnet wurde. Hat daher der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedoch nicht berücksichtigen. (§ 129 und § 124b Z 335 EStG)

EStG

-Die im ME vorgesehene Klarstellung iZm der Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften in § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG (vgl ARD 6595/15/2018) ist in der RV wieder entfallen.
-Im Bereich der sogenannten „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 6 EStG) sollen ab 2019
  • in lit d für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die jeweiligen Jahresraten künftig bereits am 30. 6. (bisher: 30. 9.) fällig sein; darüber hinaus sollen dem Steuerpflichtigen noch weitere 12 Monate (ME: 3 Monate) Zeit gegeben werden, um seine Raten zu entrichten, bevor die Rechtsfolge der vorzeitigen Fälligstellung für sämtliche offene Raten zur Anwendung kommt.
  • in lit e für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (so wie bisher) keine vorzeitige Fälligstellung vor Ablauf des Zweijahreszeitraumes vorgesehen werden und eine damit einhergehende Erlassung eines Abänderungsbescheides unterbleiben. Die 2. Rate soll jedoch – korrespondierend zum Anlagevermögen – ebenfalls bereits am 30. 6. (bisher: 30. 9.) des Folgejahres fällig werden.
(§ 6 Z 6 lit d, lit e und § 124b Z 330 EStG)
-Elektronische Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung: In § 78 Abs 5 EStG soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung möglich ist. Bisher wird in § 78 Abs 5 EStG eine Aushändigung der monatlichen Lohnabrechnung gefordert. Die Finanzverwaltung vertritt dazu allerdings in Rz 1199 LStR 2002 schon bisher, dass eine elektronische Zurverfügungstellung einer „Aushändigung“ entspricht. (§ 78 Abs 5 EStG)
-Durch eine Änderung des § 94 Z 3 EStG soll nunmehr auch klar zum Ausdruck kommen, dass von inländischen an ausländische Kreditinstitute geleistete Ausgleichszahlungen für inländische Dividenden jedenfalls nicht von der Kapitalertragsteuerbefreiung des § 94 EStG umfasst sind. Für diese Zahlungen soll nunmehr aufgrund der Ausnahme in § 94 Z 3 zweiter Satz EStG – entsprechend der bisherigen herrschenden Meinung und Verwaltungspraxis – ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen sein, wobei das die Ausgleichzahlung leistende Kreditinstitut zum KESt-Abzug verpflichtet ist. (§ 94 Z 3 und § 94 Z 12 EStG)

KStG

-Nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften: Die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung sowie den Methodenwechsel in § 10a KStG sollen nun erst mit 1. 1. 2019 (ME: 1. 10. 2018) in Kraft treten. (§ 10, § 10a und § 26c Z 67 und Z 68 KStG)

USt-BildungsleistungsVO

Durch den nunmehr vorliegenden Entwurf einer Verordnung des BMF über das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung bei Bildungsleistungen (USt-BildungsleistungsVO, UStBLV) soll die nach § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG idF des JStG 2018 für die Steuerfreiheit verlangte vergleichbare Zielsetzung bei Bildungsleistungen konkretisiert werden.

GebG

-Hinsichtlich der bei Antragstellung im Inland zu entrichtenden Gebühren für Einreise- und Aufenthaltstitel sowie für Visa soll ab 1. 8. 2018 eine Gleichstellung mit den bei Antragstellung im Ausland zu entrichtenden Konsulargebühren herbeigeführt werden. (§ 14 TP 6 Abs 3 lit a und TP 8, § 37 Abs 38 GebG)
-Der BMF hat für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer mit VO gem § 17 Abs 1 WiEReG ein Nutzungsentgelt für die verschiedenen Nutzungsarten des Registers vorzusehen, das die durch das Register verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen darf. Aus diesem Grund soll sichergestellt werden, dass alle Auszüge aus dem Register und alle Anträge iZm dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, sowie die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren vor dem BFG, von Gebühren gem diesem Bundesgesetz befreit sind.
Diese Befreiung soll rückwirkend zum 2. 5. 2018 in Kraft treten, weil ab diesem Tag die Möglichkeiten zur Einsicht gem § 9, § 10 und § 12 WiEReG bereitzustellen sind (§ 18 Abs 2 WiEReG). (§ 14 TP 4 Abs 5 und TP 6 Abs 5 Z 29, § 37 Abs 38 erster Satz GebG)

VersStG

-Die bisherige nur für die Hagelversicherung geltende Regelung soll ab 2019 auf weitere Versicherungen gegen Elementarschäden in der Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet werden. (§ 5 Abs 1 Z 2, § 5 Abs 3, § 6 Abs 2 und § 12 Abs 3 Z 30 VersStG)

BAO

-Erstmalige Definition des Missbrauchsbegriffes: In der RV wurde noch ergänzt, dass § 22 idF des JStG 2018 erstmals auf Sachverhalte anzuwenden sein soll, die nach dem 1. 1. 2019 verwirklicht werden. (§ 22 und § 323 Abs 57 BAO)
-Durch die Änderung des § 280 BAO sollen die Formalvoraussetzungen für die Urschrift und die Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte umfassend und abschließend geregelt werden. Die Ausfertigungsvarianten sollen um die mit Amtssignatur zu versehende elektronische Form der Ausfertigung erweitert werden. (§ 280 BAO)

BFGG

-Das in Art 130 Abs 2a B-VG vorgesehene datenschutzrechtliche Beschwerderecht vor Verwaltungsgerichten erfordert eine einfachgesetzliche Umsetzung. Zu diesem Zweck soll die Möglichkeit einer Datenschutzbeschwerde vor dem BFG geschaffen werden und die notwendige verfahrens- und organisationsrechtliche Begleitlegistik vorgenommen werden. (§ 24a BFGG)

WiEReG

-Verbesserung des Schutzes von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage: Wirtschaftliche Eigentümer sollen bei einer individuellen Gefährdung ab 1. 10. 2018 beantragen können, dass die Einsicht im Hinblick auf ihr wirtschaftliches Eigentum an bestimmten Rechtsträgern eingeschränkt werden kann. Eine solche Einschränkung der Einsicht soll dann erfolgen, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Dies ist insb dann der Fall wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden. (§ 10a, § 19 Abs 4 WiEReG)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25563 vom 15.06.2018