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Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz - APflG), erlassen wird sowie das AMSG, das BEinstG und das AMPFG geändert werden (Jugendausbildungsgesetz)
BGBl I 2016/62, ausgegeben am 30. 7. 2016
Zur Regierungsvorlage 1178 BlgNR 25. GP, siehe ARD 6503/17/2016.
Zum Ministerialentwurf 182/ME NR 25. GP, siehe ARD 6485/19/2016.
Ziel
Das neue Ausbildungspflichtgesetz (APflG) zielt darauf ab, alle Jugendlichen zu einer Qualifikation hinzuführen, die über den Pflichtschulabschluss hinausgeht. Um zu gewährleisten, dass Bildungs- und Ausbildungsangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden, wird die Fortsetzung der Ausbildung über den Pflichtschulabschluss hinaus verbindlich festgelegt.
Das Ausbildungspflichtgesetz tritt in Stufen in Kraft:
- | Die organisatorischen und administrativen Rahmenbedingungen treten bereits mit 1. 8. 2016 in Kraft, |
- | die Ausbildungspflicht wird erst mit 1. 7. 2017 wirksam und |
- | Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht dürfen überhaupt erst ab 1. 7. 2018 verhängt werden. |
Ausbildungspflicht bis 18 Jahre
Die Ausbildungspflicht betrifft gemäß § 3 APflG Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind ausbildungspflichtig, Asylwerber hingegen nicht.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Jugendlichen einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen (§ 4 APflG). Jugendliche, die eine weiterführende Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art besuchen oder eine Lehre machen, erfüllen die Ausbildungspflicht; erst bei (vorzeitiger) Beendigung eines Schulbesuchs oder eines Lehrverhältnisses ist diese daher zu prüfen.
Die Verpflichtung besteht höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sie kann auch schon früher enden, wenn etwa eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs 2 (auch iVm § 8c) BAG erfolgreich beendet wurde.
Die Erfüllung der Ausbildungspflicht kann insbesondere erfolgen durch:
- | Teilnahme an Kursen, die auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereiten (zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen); |
- | Ausbildung in einem Pflegehilfelehrgang, in einer zahnärztlichen Assistenz, zum medizinischen Masseur, zum Heilmasseur, zum Rettungssanitäter sowie zum Notfallsanitäter; |
- | Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf; |
- | Teilnahme an einem für den Jugendlichen geeigneten anerkannten arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angebot, das zielgerichtet auf eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote vorbereitet; |
- | Teilnahme an einem für das Ergreifen einer weiterführenden (Aus-)Bildung erforderlichen Sprachkurs für Jugendliche, die der besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen; |
- | Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert. |
Damit die Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder eine Beschäftigung die Ausbildungspflicht erfüllt, muss diese Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan vereinbar sein, der vom AMS oder vom Sozialministeriumservice (SMS) erstellt wurde. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen werden Grundsätze von einem Beirat festgelegt.
Ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu 4 Monaten innerhalb von 12 Kalendermonaten stellen keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Dasselbe gilt für Zeiträume (Wartezeiten), in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können.
Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, sollen durch sogenannte Koordinierungsstellen zielgerichtet beraten und betreut werden.
Jugendliche in Arbeitsverhältnissen
Beschäftigungen Jugendlicher, die lediglich über einen Pflichtschulabschluss verfügen, sind im Regelfall unqualifizierte Beschäftigungen mit Hilfsarbeiten, meist niedrig entlohnt und bieten kaum Chancen der persönlichen beruflichen Weiterentwicklung. Die Beschäftigung Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr ist daher grundsätzlich mit der Ausbildungspflicht unvereinbar.
Beschäftigungen, die entsprechend einem Perspektiven- oder Betreuungsplan für die betroffenen Jugendlichen als (zumindest vorübergehend) zweckmäßig oder vertretbar angesehen werden können, nur von kurzer Dauer sind oder etwa nur zur Überbrückung von Ausbildungspausen dienen, stehen jedoch nicht im Widerspruch zur Ausbildungspflicht.
Auch während der Ferien können weiterhin Ferialjobs geleistet werden - auch in Form von Hilfsarbeit -, ohne damit gegen die Ausbildungspflicht zu verstoßen.
Beschäftigungen, die Jugendliche ohne Vereinbarung eines Perspektiven- und Betreuungsplans mit dem AMS oder dem SMS aufgenommen haben oder die mit einem bestehenden Perspektiven- und Betreuungsplan nicht vereinbar sind, werden anhand der Anmeldungen zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG ermittelt (siehe § 5 ApflG). Die betroffenen Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten werden sodann zu einem Beratungsgespräch eingeladen, in dem - individuell und auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten - die allenfalls möglichen Vorteile durch die Beschäftigung und die Nachteile für die Chancen qualifizierterer Beschäftigung oder sonstige Entwicklungschancen des Jugendlichen erörtert und abgewogen werden. Bleiben Einladungen zum Beratungsgespräch unbeachtet, so ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei wiederholter Nichtbeachtung der Einladung die Ausbildungspflicht verletzt wird.
Ergibt die Beratung, dass die Beschäftigung mit einem aktuellen Perspektiven- und Betreuungsplan vereinbar ist, so liegt keine Verletzung der Ausbildungspflicht vor. Wenn jedoch das Beratungsgespräch auch nach wiederholter Einladung nicht zustande kommt oder zum Ergebnis führt, dass die Beschäftigung mit ausbildungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen nicht vereinbar ist, liegt eine Verletzung der Ausbildungspflicht vor.
Jugendliche, die eine Beschäftigung ausüben, die mit einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan nicht vereinbar ist, sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos und ohne Bindung an die arbeitsrechtlich vorgesehenen Beendigungsarten zu beenden. Sämtliche Ansprüche aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis bleiben unberührt. (§ 6 APflG)
Sonstiges
Im Übrigen werden im Ausbildungspflichtgesetz die organisationsrechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen geregelt und - als ultimo ratio - Verwaltungsstrafen für die Erziehungsberechtigten bei Verletzung der Ausbildungspflicht vorgesehen. Die Geldstrafe kann von € 100,- bis € 500,- betragen (im Wiederholungsfall von € 200,- bis € 1.000,-). Die Verwaltungsstrafen dürfen jeodch erst ab 1. 7. 2018 für Sachverhalte verhängt werden, die sich nach dem 30. 6. 2018 ereignet haben.
Die Änderungen im AMSG und AMPFG enthalten Begleitmaßnahmen zum Ausbildungspflichtgesetz, die Änderungen im BEinstG betreffen überwiegend Beschäftigungsmaßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf.