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KMG § 11
Prospektmängel müssen für den eingetretenen Schaden kausal sein, dh die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein, haftet der Emittent doch dem Anleger für den Schaden, der diesem „im Vertrauen auf die Angaben“ eines Kapitalmarktprospekts entstanden ist. Die Ursächlichkeit ist dann gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweise, wobei weder der Anscheinsbeweis zulässig ist noch Beweiserleichterungen wie im Arzthaftungsrecht bestehen.
Die Prüfung der Kausalität ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Überprüfung durch den OGH, der ausschließlich Rechtsinstanz ist.