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Karfreitag als „persönlicher Feiertag“ – NR

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984, und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden sollen

Nationalaratsbeschluss 27. 2. 2019, 154/BNR 26. GP

Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten

Nachdem der EuGH die österreichische Rechtslage betr den Karfreitag (Feiertag nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften) als ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Religion gewertet hat (EuGH 22. 1. 2019, C- 193/ 17, Cresco Investigation, ARD 6634/7/2019), soll nun eine diskriminierungsfreie und unionsrechtskonforme Lösung hergestellt werden.

Hinweis: Als Basis für den Gesetzesbeschluss dient ein Inititativantrag vom 30. 1. 2019 (IA 606/A BlgNR 26. GP), mit dem Anpassungen an die aktuellen Ressortbezeichnungen im Bundesministeriengesetz und redaktionelle Berichtigungen ua im ARG vorgenommen werden sollen. Dieser Initiativantrag wurde in der Nationalratssitzung vom 27. 2. 2019 durch einen Abänderungsantrag (AA-74) der Regierungsparteien ergänzt.

Mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl sollen daher nun folgende Änderungen im ARG in Kraft treten (sinngemäß ebenso im Bäckereiarbeiter/innengesetz, Feiertagsruhegesetz, Landarbeitsgesetz und Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz):

„Persönlicher Feiertag“

§ 7 Abs 3 ARG, wonach für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag ist, soll zur Gänze entfallen.

Um den betroffenen Arbeitnehmern aber weiterhin die uneingeschränkte Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu ermöglichen (sowie Zeit für Erholung oder Freizeitbeschäftigungen) und gleichzeitig die Wirtschaft nicht zu sehr belasten, wird in einem neuen § 7a ARG vorgesehen, dass jeder Arbeitnehmer einmal im Arbeitsjahr einen „persönlichen Feiertag“ aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen kann, indem der Zeitpunkt eines Urlaubstags je Urlaubsjahr – spätestens drei Monate im Vorhinien – einseitig schriftlich bestimmt werden kann (§ 7a Abs 1 ARG). Die Schriftlichkeit sichert die Transparenz im Hinblick auf den gewählten Zeitpunkt und den allfalligen Entgeltanspruch.

Eine Übergangsbestimmung in § 33a Abs 29 ARG sieht dazu vor, dass binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Arbeitnehmer die dreimonatige Frist nicht einhalten muss; er hat in diesem Zeitraum den Zeitpunkt des Urlaubsantritts „frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen“ vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.

Der Arbeitnehmer kann weiters freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten (§ 7a Abs 2 ARG). Der neue § 7a Abs 2 ARG sieht dazu weiters vor: „In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs 1 erster Satz konsumiert ist.“

Nach der Begründung des Abänderungsantrags bedeutet dies bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden, dass bei einer Arbeit an diesem Tag ebenfalls in der Dauer von acht Stunden das Entgelt 200 % beträgt (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit), bzw dass bei einer Arbeit an diesem Tag von nur vier Stunden das Entgelt insgesamt 150 % beträgt. Diese Regelung soll als lex specialis anderen Regelungen iZm Freistellungen an Feiertagen vorgehen.

Außerdem wird in der Begründung des Abänderungsantrags klargestellt, dass in einem Urlaubsjahr nur ein persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden kann. Wird der „persönliche Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden. Der „Alturlaub“ steht in einem solchen Fall im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfugung, ist jedoch zur Gänze zu vereinbaren.

Nach § 7a Abs 3 ARG gilt die Regelung über den „persönlichen Feiertag“ auch für Personen, die ansonsten gem § 1 Abs 2 Z 2 bis 9 ARG vom ARG ausgenommen sind (wie etwa leitende Angestellte). Laut der Begründung des Abänderungsantrags wird durch die gewählte Ausdrucksweise „zustehenden Urlaubs pro Urlaubsjahr“ in § 7a Abs 1 ARG allerdings klargestellt, dass Lehrer schon per definitionem davon nicht erfasst sind, weil für diese die Begriffe „Schulferien“ und „Schuljahr“ zur Anwendung gelangen.

Anpassung kollektivvertraglicher Normen

Da (General-)Kollektivverträge dieselben Regelungen zum Karfreitag enthalten, wie sie der EuGH im ARG fur diskriminierend und europarechtswidrig erklärt hat, soll die neue gesetzliche Regelung mit Wirkung ab Karfreitag 2019 auch diese Regelungen ohne Nachwirkung (§ 13 ArbVG) ablösen (§ 33a Abs 28 ARG).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26921 vom 01.03.2019