News

Kartell: Dt Amtshilfeersuchen betr Hausdurchsuchung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 101, Art 102

VO (EG) 1/2003: Art 12, Art 22

Nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 darf die nationale Wettbewerbsbehörde (hier: ö BWB) im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats (hier: Deutschland) alle Nachprüfungen und sonstige Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 oder Art 102 AEUV vorliegt. In Anwendung des Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 dürfen nationale Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen auf ihrem Hoheitsgebiet auch bei Sachverhalten anordnen, die keine kartellrechtlich relevante Auswirkung auf den inländischen Markt haben.

Dass die in Deutschland ansässigen Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin im Rahmen einer „Bonusregelung“ mit dem dt Bundeskartellamt kooperieren (vgl Bekanntmachung Nr 9/2006 des dt Bundeskartellamts über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen), ist kein Grund, die Hausdurchsuchung abzulehnen, um die diese Behörde ersucht hat. Angesichts der Höhe der garantierten Reduktionen der Geldbuße ist das Interesse des dt Bundeskartellamts berechtigt, durch unabhängige Ermittlungsmaßnahmen zu überprüfen, ob die Begünstigten der Bonusregelung tatsächlich vollständig kooperieren.

OGH als KOG 11. 5. 2017, 16 Ok 8/16m

Entscheidung

Zudem hat der OGH zusammengefasst ua ausgesprochen:

- Die Ermittlungshilfe gem Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ist auf Verfahren begrenzt, in denen es um eine mögliche Verletzung von Art 101 und/oder Art 102 AEUV geht. Wettbewerbsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung sind damit nicht umfasst, insb nicht Verfahren zur Untersuchung möglicher Verletzungen nationaler Vorschriften.
-Zuständige (österreichische) Wettbewerbsbehörde iSd VO (EG) 1/2003 ist 1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen und 2. die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht (§ 83 Abs 1 KartG 2005 iVm § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 WettbG). Der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt ua das Zusammenwirken mit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten (§ 3 Abs 1 WettbG) im Netzwerk der Wettbewerbsbehörden, worunter auch die Kooperation im Rahmen des Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 fällt.
-Die Amtshilfehandlungen können mangels Kompetenz und Weisungsbefugnis im fremden Hoheitsgebiet nicht als Handlungen der unterstützten Behörde gelten; sie werden vielmehr von der ersuchten Behörde zwar im Interesse der ersuchenden Behörde, aber im eigenen Namen durchgeführt. Ermittlungen „im Namen“ der anderen Behörde bedeutet insoweit nur, dass deutlich zu machen ist, dass die Ermittlungshandlungen für eine andere Behörde vorgenommen werden.
-Nach Maßgabe des anzuwendenden österreichischen Rechts (§ 12 Abs 1 WettbG) kann allein die Bundeswettbewerbsbehörde die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht erwirken, sodass neben der Bundeswettbewerbsbehörde nicht auch noch die nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ersuchende Wettbewerbsbehörde Parteistellung im Rechtsmittelverfahren hat.
-Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 schreibt keine bestimmte Form des Amtshilfeersuchens vor, sodass Formerfordernisse grundsätzlich zu verneinen sind. Demnach kann keine Pflicht zur Vorlage des Amtshilfeersuchens bestehen, auch wenn es zweckmäßig scheint, dass die Bundeswettbewerbsbehörde dem Kartellgericht ein schriftliches Amtshilfeersuchen oder das schriftlich festgehaltene mündliche Amtshilfeersuchen vorlegt. Die ersuchte Behörde hat in formeller Hinsicht nur offenzulegen, dass sie für eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ermittelt.
-Ein Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde nach Art 22 VO (EG) 1/2003 wird nur dann berechtigt sein, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbesondere ein Anfangsverdacht) gegeben sind; Ermittlungsakte im Ausland sollen damit nicht niedrigeren Anforderungen unterliegen als im Inland. Die ersuchende Wettbewerbsbehörde wird daher Angaben zu sämtlichen Umständen zu machen haben, die nach dem nationalen Recht der ersuchten Behörde erforderlich sind, um das Vorliegen der danach benötigten Eingriffsvoraussetzungen prüfen zu können. Insbesondere sind die betroffenen Unternehmen sowie Hinweise auf einen Anfangsverdacht, der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung zu spezifizieren (vgl OGH als KOG 15. 7. 2009, 16 Ok 7/09, LN Rechtsnews 7733 vom 2. 9. 2009).
-Eine Vorab-Prüfung eines Amtshilfeersuchens nach Art 22 VO (EG) 1/2003 durch ein Gericht, etwa im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, ist nicht erfoderlich: Auch aus der E 16 Ok 7/09 erhellt, dass von Art 22 VO (EG) 1/2003 oder nach österreichischem Recht weder eine derartige Vorab-Prüfung durch Gerichte des ersuchenden Staates gefordert wird noch eine Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach dem Recht der ersuchenden Behörde durch das Kartellgericht.
Ein möglicher Rechtsschutz gegen das Ersuchen richtet sich gegen die ersuchende Behörde, beurteilt sich nach deren nationalem Recht und obliegt den Gerichten des Mitgliedstaats, dessen Wettbewerbsbehörde das Amtshilfeersuchen stellt.
Ob die Anordnung der Hausdurchsuchung dem in (hier) Deutschland bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandten Maßstab widersprach, ist nicht zu prüfen, ist doch insoweit gem Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 österreichisches Recht maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat das Kartellgericht die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchung bejaht und der Rekurswerberin gelang es nicht, diesbezüglich eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
-Wurde ein Antrag nach einer Bonusregelung/Kronzeugenregelung gestellt (Leniency-Antrag), findet nach Rz 40 der „Netzwerkbekanntmachung“ der EU-Kommission (ABl C 101 vom 27. 4. 2004, S 43 ff) ein Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden nach Art 12 VO (EG) 1/2003 nur statt, wenn sich der Antragsteller damit zuvor einverstanden erklärt hat. Abgesehen davon, dass diese „Netzwerkbekanntmachung“ für die (Gerichte der) Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist , erfasst diese Selbstbeschränkung nicht die Übermittlung von Informationen aus einem Leniency-Antrag an die Wettbewerbsbehörde, die um Amtshilfe nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ersucht wurde.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23674 vom 02.06.2017