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Kein Lagezuschlag in Wien wegen öffentlichem Verkehr und Nahversorgung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

MRG: § 16 Abs 3

RichtWG: § 2 Abs 3

Ein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins setzt eine überdurchschnittliche Lage (Wohnumgebung) des Miethauses voraus. Diese lässt sich nicht bereits aus der Lage außerhalb eines Gründerzeitviertels oder aus dem im Vergleich zur Normwohnung höheren Grundkostenanteil ableiten.

Ob die Lage des Miethauses überdurchschnittlich ist, ist in wertender Betrachtung nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Vergleichsmaßstab ist jenes umgebende Gebiet, das am Wohnungsmarkt als einigermaßen einheitliches Wohngebiet aufgefasst wird.

In Wien kommt es nicht auf Bezirksgrenzen an. Vielmehr stellt das innerstädtische Gebiet mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschoßigen Verbauung ein einheitliches Wohngebiet dar. Ein Lagezuschlag für eine Wohnung, die im 5. Wiener Gemeindebezirk außerhalb eines Gründerzeitviertels gelegen ist, ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Wohnumgebung des Miethauses innerhalb dieses Gebiets überdurchschnittlich erscheint. Die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hier: 350 m Entfernung zu einer U-Bahnstation) und die gute Nahversorgung reichen dafür nicht aus, weil dies im innerstädtischen Gebiet keine Besonderheit darstellt.

OGH 20. 11. 2017, 5 Ob 74/17v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24854 vom 26.01.2018