Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Ein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins setzt eine überdurchschnittliche Lage (Wohnumgebung) des Miethauses voraus. Diese lässt sich nicht bereits aus der Lage außerhalb eines Gründerzeitviertels oder aus dem im Vergleich zur Normwohnung höheren Grundkostenanteil ableiten.
Ob die Lage des Miethauses überdurchschnittlich ist, ist in wertender Betrachtung nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Vergleichsmaßstab ist jenes umgebende Gebiet, das am Wohnungsmarkt als einigermaßen einheitliches Wohngebiet aufgefasst wird.
In Wien kommt es nicht auf Bezirksgrenzen an. Vielmehr stellt das innerstädtische Gebiet mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschoßigen Verbauung ein einheitliches Wohngebiet dar. Ein Lagezuschlag für eine Wohnung, die im 5. Wiener Gemeindebezirk außerhalb eines Gründerzeitviertels gelegen ist, ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Wohnumgebung des Miethauses innerhalb dieses Gebiets überdurchschnittlich erscheint. Die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hier: 350 m Entfernung zu einer U-Bahnstation) und die gute Nahversorgung reichen dafür nicht aus, weil dies im innerstädtischen Gebiet keine Besonderheit darstellt.