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ABGB: § 879 Abs 2 Z 2, § 1016, § 1017
Wer weiß oder wem es sich aufgrund objektiver Evidenz geradezu aufdrängen muss, dass der Stellvertreter, mit dem er den Vertrag abschließen will, durch die Vertretungshandlung (sei es mit oder ohne Schädigungsvorsatz) seine im Innenverhältnis festgelegten Pflichten verletzt, ist im Vertrauen auf den Umfang der erteilten Vollmacht nicht schutzwürdig. Dies gilt auch im Bereich der unbeschränkbaren Formalvollmachten des Gesellschaftsrechts.
Ein mit dem Stiftungsvorstand einer Privatstiftung abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist daher schwebend unwirksam, wenn der Vertragspartner bei Abschluss Kenntnis davon hatte oder es aus seiner Perspektive objektiv evident war, dass die internen Willensbildungsvorschriften im Stiftungsvorstand nicht eingehalten wurden (hier: mangels Einholung des erforderlichen Beschlusses des Gesamtvorstandes). Das Rechtsgeschäft kann durch nachträgliche Genehmigung Wirksamkeit erlangen.
Mit dem Vorbringen, dass die Zessionsvereinbarung gegen das Verbot des Ansichlösens der Streitsache und von Streitanteilsvergütungen (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) verstößt, lässt sich die fehlende Passivlegitimation des Zessionars nicht begründen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann nur vom Mandanten des Verbotsadressaten, nicht aber vom Prozessgegner geltend gemacht werden.
Anmerkung
Zum Verbotszweck des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB Fortschreibung von 6 Ob 224/12b = Zak 2013/220, 119.