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ACG-G: § 10
LFG idF vor BGBl I 2010/111: §§ 44 – 47
Der Schutzzweck der §§ 44-47 LFG (in der von Ende 2008 bis April 2010 geltenden Fassung) über die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule sowie die Untersagung des Ausbildungsbetriebs erstreckte sich zwar auf die (Sicherheits-)Interessen der Allgemeinheit und damit insoweit auch auf die Sicherheitsinteressen der Flugschüler, nicht aber auf deren Vermögensinteressen im Fall der Insolvenz der Zivilluftfahrerschule.
Sachverhalt
Der Kl stützte seinen Amtshaftungsanspruch auf eine behauptete Verspätung bei der Untersagung der Ausübung des Ausbildungsbetriebs der von ihm besuchten Zivilluftfahrerschule durch die Austro Control. Über das Vermögen dieser Flugschule sei am 7. 5. 2010 das Konkursverfahren eröffnet und am 26. 5. 2010 die Schließung des Unternehmens bewilligt worden. Die Luftfahrtbehörde habe es schuldhaft und rechtswidrig verabsäumt, die Untersagung des Ausbildungsbetriebs schon Ende 2008/Anfang 2009 auszusprechen (tatsächliche Untersagung erst am 27. 4. 2010). Bei rechtzeitiger Untersagung wäre der Kl nicht mit den fremdfinanzierten und nunmehr frustrierten Ausbildungskosten aufgrund des Ausbildungsvertrags vom 30. 5. 2009 belastet gewesen.
Entscheidung
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Fehlens des Rechtswidrigkeitszusammenhangs der vom Kl in Anspruch genommenen Vorschriften mit dem Schutz von bloßen Vermögensinteressen der Flugschüler ab. Der OGH gab der außerordentlichen Revision nicht Folge.
Zu den Novellierungen des LGF (BGBl I 2010/111; BGBl I 2012/77; BGBl I 2013/96 und BGBl I 2013/108) und der ZLPV 2006 (BGBl II 2011/19; BGBl II 2012/21 und BGBl II 2012/260) hält der OGH ua fest, dass die in jenem Bereich an die Stelle der bisherigen Standards der JAA tretenden unionsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungsorganisationen ein Registrierungsverfahren nicht mehr vorsehen, ansonsten aber die maßgeblichen Vorschriften inhaltlich keine wesentliche Umgestaltung erfahren haben.
Bearbeiterin: Sabine Kriwanek