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Keine Befangenheit wegen Mitgliedschaft im Cartellverband

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

JN § 19 Z 2

Die Mitgliedschaft des Richters und einer Partei oder eines Zeugen in Verbindungen, die im Österreichischen Cartellverband zusammengeschlossen sind, begründet noch keine Befangenheit.

OGH 30. 7. 2015, 8 Ob 68/15f

Anmerkung

Der Ablehnungswerber hatte auf die Statuten des Cartellverbandes verwiesen, die Mitglieder untereinander zu „redlicher Hilfsbereitschaft“ und einem „bewussten Vertrauensvorschuss“ verpflichten. Der OGH hielt dem entgegen, mangels konkreter anderer Anhaltspunkte sei nicht davon auszugehen, dass ein Richter Vereinsstatuten über seine Berufspflichten setzt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20277 vom 25.09.2015