Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Die Mitgliedschaft des Richters und einer Partei oder eines Zeugen in Verbindungen, die im Österreichischen Cartellverband zusammengeschlossen sind, begründet noch keine Befangenheit.
Anmerkung
Der Ablehnungswerber hatte auf die Statuten des Cartellverbandes verwiesen, die Mitglieder untereinander zu „redlicher Hilfsbereitschaft“ und einem „bewussten Vertrauensvorschuss“ verpflichten. Der OGH hielt dem entgegen, mangels konkreter anderer Anhaltspunkte sei nicht davon auszugehen, dass ein Richter Vereinsstatuten über seine Berufspflichten setzt.