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Keine irreführende Gutscheinwerbung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG § 2

Im vorliegenden Fall war die Aufklärung des Werbenden für die Adressaten der Gutscheinwerbung ausreichend: Auch wenn mit der Gutscheinaktion Warengruppen beworben werden (Leuchten, Boutiqueartikel, Böden, Heimtextilien und Vorhänge), für deren Beschaffung der Verbraucher - anders als bei teureren Möbeln - im Allgemeinen keine größere Aufmerksamkeit und genauere Überlegung anwendet, ist die klargestellte Ausnahme von der Gutscheinaktion „ausgenommen Werbepreise“ als hinreichend deutlich anzusehen, jedenfalls zusammen mit der weiteren Aufklärung, dass bei Inanspruchnahme des Gutscheins „keine weiteren Konditionen gewährt“ werden können. Der der Maßfigur entsprechende Verbraucher versteht die Angabe „ausgenommen Werbepreise“ insb auch vor dem Hintergrund des ergänzenden Hinweises auf den Ausschluss der Kombination mit weiteren „Konditionen“ dahin, dass damit, in welcher Weise auch immer, reduzierte Angebotspreise gemeint sind.

Dass damit die Gutscheinaktion gerade für jene Waren nicht gilt, die sonst in dem den Gutschein enthaltenden Prospekt angepriesen werden (dort wird gerade eine wesentliche Verbilligung gegenüber dem ursprünglichen Preis herausgestellt), ist für den Verbraucher daher nicht weiter verwunderlich. Er hat eben die Wahl, entweder aufgrund sonstiger Rabattaktionen verbilligte Ware zu erwerben oder nicht verbilligte Ware, diese dann aber unter Verwendung des besonders beworbenen (allgemeinen) Rabattgutscheins.

OGH 12. 7. 2016, 4 Ob 108/16k

Sachverhalt

Die Bekl betreibt in Österreich mehrere Einrichtungshäuser. Im Jahr 2014 bewarb sie besondere Einkaufstage. Dem Werbeprospekt war ua ein „Vorteilsgutschein“ über 25 € zum Ausschneiden angeschlossen. Der Gutschein sollte ab einem Einkaufswert von 100 € beim Kauf von Leuchten, Boutiqueartikeln, Böden, Heimtextilien und Vorhängen gelten. Der Vorteilsgutschein war groß herausgestellt. Ihm war eine Fußnote 1 zugeordnet, die klein gedruckt folgenden Inhalt hatte: „Pro Person und Einkauf ist nur ein Gutschein gültig. Ausgenommen Werbepreise. Bei Inanspruchnahme können keine weiteren Konditionen gewährt werden. Gültig vom 13. bis 25. 10. 2014. Nicht gültig auf bereits getätigte Aufträge, sowie bei Kauf von Gutscheinen, Büchern, Serviceleistungen und im Restaurant. Nicht mit Mitarbeiterrabatten kombinierbar. Keine Barauszahlung möglich. Nicht im Online-Shop einlösbar. Weitere Gutscheine liegen in der Filiale auf!“

Der Werbung war weiters die Ankündigung von 20 % Preisnachlass auf lagernde Leuchten angeschlossen. Auch diese Ankündigung war mit der Fußnote versehen, dass Werbepreise ausgenommen seien, bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte gewährt werden könnten, die Aktion bis 25. 10. 2014 gültig sei, allerdings nicht auf bereits getätigte Aufträge und nicht mit Mitarbeiterrabatten kombinierbar sei.

Weiters bewarb der Prospekt Stühle in mehreren Farben zu je 39 € statt 149 € und einen TV-Sessel und Hocker zu 149 € statt 409 €. In Form von Gutscheinen wurden weiters diverse verbilligte Artikel beworben, etwa Gläser und Kochgeschirr, Regale, Leuchten, diverse Sessel, Blumenständer und Couchtische.

Die vom VKI erhobene Klage wurde vom OGH - anders als von den Vorinstanzen - abgewiesen. Nach Ansicht des OGH verstößt die vom Kl beanstandete Prospektwerbung nicht gegen das Irreführungsgebot iSd § 2 Abs 4 UWG, weil die Bekl bei Bewerbung ihrer Gutscheinaktion die davon nicht erfassten Waren hinreichend deutlich angegeben hat.

Entscheidung

Keine Rolle spielt es nach Ansicht des OGH auch, dass der durchschnittliche Verbraucher mit der beanstandeten Werbung keine konkrete Information vermittelt erhält, wie groß der Teil des Sortiments, das er unter Verwendung des Gutscheins kaufen kann, im Vergleich zu dem Anteil am Warenangebot ist, der von diesem Rabatt ausgeschlossen ist und in anderer Weise mehr oder weniger verbilligt angeboten wird. Ein Verbraucher, der sich für Leuchten, Boutiqueartikel, Böden, Heimtextilien oder Vorhänge interessiert, wird so gut wie nie genau wissen, wie umfangreich das konkret zur Verfügung stehende Angebot in Verbrauchermärkten, Großkaufhäusern oder Möbelhäusern vom Zuschnitt der Bekl ist, so der OGH. Dass das mit Gutschein zu kaufende Warensortiment verschwindend geringfügig im Vergleich mit dem übrigen Sortiment wäre, steht nicht fest und wurde auch gar nicht behauptet.

Ebenso wenig schadet nach Ansicht des OGH der Umstand, dass die Bekl eine bestimmte Preisreduktion (gegenüber „Statt-Preisen“) sogar von ihrer Ausnahme wieder ausgenommen hat, für solche Preisreduktionen der Gutschein daher sogar verwendet werden kann, was aus dem Prospekt und den darin enthaltenen Erläuterungen nicht hervorgeht. Dass der beworbene Gutschein in einem weiteren Umfang einsetzbar ist, als es aufgrund der klargestellten Ausnahme vom durchschnittlichen Verbraucher angenommen wird, wird vom OGH nicht beanstandet; insoweit werde durch eine allfällige Irreführung kein Anlockeffekt ausgelöst, sondern eher das Gegenteil.

Da der OGH die Klarstellung der Ausnahme von der Gutscheinaktion in der Werbung als hinreichend deutlich ansah, musste er auch auf die Rechtsfrage nicht eingehen, inwieweit die novellierte Fassung des § 2 Abs 5 UWG einer höchstgerichtlichen Klärung bedarf. Auf zusätzliche Informationen, etwa aus dem Internet, ist der Verbraucher nicht angewiesen, ebensowenig auf Informationen in den Warenhäusern der Bekl selbst. Diese wären auch nicht ausreichend, weil nicht geeignet, das durch einen allfälligen Irrtum veranlasste Verhalten des Verbrauchers (Aufsuchen der Warenhäuser der Bekl) zu verhindern, so der OGH.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22150 vom 16.08.2016