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In der Zinsgleitklausel des (Verbraucher-)Kreditvertrags wurde die Höhe der Kreditzinsen ohne weitere Regelung an einen (damals positiven) Referenzzinssatz zuzüglich eines fixen Aufschlags gebunden. Sofern keine Anhaltspunkte für einen abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen existieren, ist diese Klausel dahin auszulegen, dass sie nicht zu Negativzinsen führen kann, dh die kreditgebende Bank dem Kreditnehmer keine Zinsen schuldet, wenn der Referenzzinssatz so weit unter null sinkt, dass er durch den Aufschlag nicht mehr ausgeglichen wird. Diese Auslegung ist mit dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vereinbar.
Anmerkung
Es handelt sich um die erste Entscheidung, in der sich der OGH mit der Auslegung eines konkreten Kreditvertrags in Bezug auf die Frage, ob eine Zinsgleitklausel bei Absinken des Referenzzinssatzes unter null zu einer Zahlungspflicht des Kreditgebers führen kann, befasste. Dass Zinsgleitklauseln bei objektiver Betrachtung regelmäßig im Sinn des Ausschlusses von Negativzinsen auszulegen sind, hat er bereits in einem Verbandsverfahren (10 Ob 13/17k, RdW 2017/231 = Zak 2017/214, 123) ausgesprochen. Im vorliegenden Individualverfahren sah er keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien andere Vorstellungen hatten.
Die Frage, ob der Bank bei negativem Referenzzinssatz der Aufschlag als Mindestzins oder lediglich der um den negativen Wert des Referenzzinses reduzierte Aufschlag zusteht, ließ der OGH in der vorliegenden Entscheidung offen. In einem anderen Individualprozess gelangte er auf Basis der Vertragsauslegung und des Symmetriegebots nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zum Ergebnis, dass der negative Referenzzinssatz vom Aufschlag abzuziehen ist und sich die Kreditzinsen daher bis null vermindern können (4 Ob 60/17b, Zak 2017/ 306, 175).