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§ 54 VwGVG kann bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichts in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden kann.
Nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers ist nur gegen ein von einem Richter des Verwaltungsgerichts erlassenes Erkenntnis (Beschluss) der Rechtszug an den VwGH eröffnet. Bei dem in Art 135a B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichts, der gem Art 135a Abs 3 B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts weisungsgebunden ist, handelt es sich - schon im Hinblick auf die Weisungsabhängigkeit - um keinen Richter bzw um kein Mitglied des Verwaltungsgerichts iSd B-VG und insb auch um kein „Tribunal“ iSd Art 6 EMRK.
VwGH 20. 1. 2015, Ro 2014/05/0098