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Keine Staatsbürgerschaft nach Verwendung einer falschen Identität

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StbG: § 10

Das Verleihungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist erfüllt, wenn die Prognose besteht, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche Vorschriften missachten, die zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassen wurden.

Hat der Verleihungswerber daher – wie hier – im Asylverfahren vorsätzlich eine falsche Identität verwendet, unter dieser Identität jahrelang in Österreich gelebt und sie auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren verwendet, stellt dies ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG verwirklicht.

VwGH 30. 4. 2018, Ra 2017/01/0417

Sachverhalt

Anders als die Behörde ging das VwG davon aus, dass es für den Verleihungswerber einfacher gewesen sei, die gefälschte Urkunde vorzulegen, als die falsche Identität aufzugeben, unter der er seit etwa 20 Jahren in Österreich gelebt und sich ein neues Leben aufgebaut hatte. Zum Vorteil des Verleihungswerbers wertete das VwG weiters, dass er (nach der Geburt seiner Tochter) im Verleihungsverfahren selbst gegenüber der Behörde den Schritt zur Offenlegung seiner wahren Identität gemacht hatte und das diesbezügliche Strafverfahren diversionell erledigt worden war. Seit einer zweimonatigen Haftstrafe im Jahr 2000 wegen Drogendelikten sei der Verleihungswerber durchgehend beschäftigt gewesen (als Schlosser und zuletzt als Taxilenker). Im Hinblick auf seinen Werdegang nach der Haftentlassung und seine vorbildliche Integration sah das VwG daher das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG als nicht verwirklicht an.

Das Erkenntnis des VwG wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Entscheidung

Das Verschweigen von früher verwendeten Alias-Identitäten eines Verleihungswerbers kann nach der Rsp im Hinblick auf die Beurteilung seines Gesamtverhaltens nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG grundsätzlich von Bedeutung sein (vgl VwGH 19. 10. 2011, 2008/01/0778, ZfV 2013/424) und nach Ansicht des VwGH setzt der Verleihungswerber mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren ein Verhalten, in dem eine negative Einstellung gegenüber den Gesetzen zum Ausdruck kommt, die – im vorliegenden Zusammenhang – zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassen wurden (zur negativen Einstellung gegenüber diesen Gesetzen als Maßstab des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vgl VwGH 20. 6. 2017, Ra 2017/01/0029, mwN).

Zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG auszugehen hat, gehören auch Taten, hinsichtlich deren es zur Verfahrenseinstellung kommt (zB nach einer Diversion betr das Strafverfahren wegen Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde wie hier). Außerdem kann sich das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG auch aus besonderen Umständen in der Person des Verleihungswerbers ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl hiezu VwGH 20. 6. 2017, Ra 2017/01/0029).

Zusammenfassend hielt der VwGH daher fest, dass die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren ohne Zweifel ein Verhalten darstellt, welches das Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG verwirklicht, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Mitbeteiligte unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat.

Auf die gerichtliche Verurteilung nach dem SMG war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen, der VwGH verweist jedoch diesbezüglich auf seine Rsp, wonach es sich bei Suchtgiftkriminalität regelmäßig um ein Fehlverhalten handelt, das die in § 10 Abs 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdet (vgl VwGH 25. 2. 2014, 2012/01/0156, mwN, ZfV 2014/1417).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25817 vom 07.08.2018