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Nach dem vorliegenden Kfz-Händlervertrag verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmerin spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Endkunden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Auch unter der Annahme, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Unternehmerin handelt, hält die Klausel hier einer Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB) stand, werden doch selbst im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kollektiv- oder einzelvertragliche Verfallsfristen in der Dauer von drei Monaten als zulässig angesehen. Es liegen auch keine Umstände dafür vor, dass der Händlerin durch die Verkürzung der Verjährungsfrist die Rechtsverfolgung übermäßig erschwert würde.