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Kundmachung des BMVIT über die Änderung des Kostenersatzes gem § 40b Abs 7 KFG 1967
BGBl II 2015/73, ausgegeben am 10. 4. 2015
Aufgrund der Veränderung des VPI sind die Zulassungsstellen ab 13. 4. 2015 berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheins bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von € 47,30 (bisher: € 45,-) einzuheben.