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KG: Geltendmachung des Gewinnanteils durch Kommanditist – Herstellung des richtigen Jahresabschlusses

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

UGB: § 120, § 161

Der Anspruch auf Gewinnauszahlung (der grds gegen die Gesellschaft zu richten ist) entsteht grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses.

Sofern noch kein Jahresabschluss erstellt ist, hat ein Gesellschafter, der einen Gewinnausschüttungsanspruch geltend macht, zunächst dessen Aufstellung zu betreiben; und zwar mit Klage gegen die geschäftsführenden Gesellschafter (wenn einer von ihnen dies vertraglich übernommen hat, gegen diesen). Liegt bereits ein Jahresabschluss vor, der aber noch nicht festgestellt ist, ist zunächst die Feststellung des Jahresabschlusses, erforderlichenfalls durch Klage auf Zustimmung der übrigen Gesellschafter, zu begehren. Wurde demgegenüber, weil der Gesellschaftsvertrag insoweit einen Mehrheitsbeschluss vorsieht, der Jahresabschluss mit bloßer Stimmenmehrheit festgestellt, so ist dieser Beschluss nach allgemeinen Regeln anzufechten mittels Klage gegen die übrigen Gesellschafter. Die vorgeschaltete Feststellung des richtigen Jahresabschlusses ist im Allgemeinen kein bloßer – unnötiger – Zwischenschritt, weil andernfalls bei mehreren Gesellschaftern jeder den seiner Ansicht nach richtigen Gewinnanspruch einklagen könnte. In jedem Verfahren wäre der Jahresabschluss nur als Vorfrage ohne Bindungswirkung für die übrigen Gesellschafter festzustellen. Im Ergebnis könnten die Gerichte, wenn die Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat, so zur Feststellung unterschiedlicher Jahresabschlüsse und unterschiedlicher Gewinne gelangen. Dies wird vermieden, wenn zunächst ein richtiger Jahresabschluss als Grundlage für die Gewinnverteilung festgestellt wird.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Gesellschaft nur aus einem (einzigen) Komplementär und einem (einzigen) Kommanditisten besteht. Dabei ist der Komplementär als Vertreter der Gesellschaft ohnedies am Verfahren beteiligt; durch seine Eigenschaft als Vertreter der Gesellschaft kann er seinen Tatsachen- und Rechtsstandpunkt unbeschränkt im Verfahren geltend machen.

Außerdem besteht in einer Konstellation wie der hier vorliegenden nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen aufgrund von Klagen verschiedener Gesellschafter. Daher schadet es nicht, wenn die (Un-)Richtigkeit des Jahresabschlusses nur als Vorfrage und damit ohne Bindungswirkung gegenüber anderen Gesellschaftern festgestellt wird. In dieser Sondersituation kann der Kl daher sofort die Gesellschaft auf Leistung klagen. In diesem Fall ist als Vorfrage der sich aus einem zutreffenden Jahresabschluss ergebende Gewinn zu ermitteln. (Nur) Für diese Sonderkonstellation kann die sonst zur Herbeiführung der Fälligkeit erforderliche vorherige Feststellung des Jahresabschlusses entfallen.

OGH 23. 1. 2020, 6 Ob 219/19b

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28792 vom 18.03.2020