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Strafbarer Besitz (einer pornographischen Darstellung einer minderjährigen Person iSd § 207a Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB) ist – schon nach der Tatbestandsformulierung – als Dauerdelikt aufzufassen.
Der erste Fall des § 207a Abs 3 erster Satz StGB (Sich-Verschaffen) und der zweite Fall (Besitz) bilden – als rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten – ein alternatives Mischdelikt.
Zwischen den Deliktsfällen bestehen tatbestandsmäßige Überschneidungen: Beginnt der „Besitz“ des Tatobjekts, indem sich der Täter dieses „verschafft“, werden die Tatbestandselemente beider Begehungsformen durch eine (einzige) Tat im materiellen Sinn erfüllt.
Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts können – weil sie eine strafbare Handlung bilden – nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen. Entgegen Teilen des Schrifttums (Kienapfel/Schmoller, BT III Rz 29; Hinterhofer SbgK § 207a Rz 90) „geht“ das Sich-Verschaffen dem (anschließenden) Besitz daher keineswegs (iS dessen Verdrängung im Wege von Scheinkonkurrenz) „vor“.
Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung (als Tatobjekt des § 207a Abs 3 erster Satz StGB) und besitzt er sie anschließend, wird diese – eine strafbare Handlung begründende – eine Tat demnach bis zu dem Zeitpunkt begangen (§ 67 Abs 1 StGB), in dem der Besitz endet.