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Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und Familienzeitbonus – Initiativantrag

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden sollen

Inititativantrag 31. 1. 2019, 584/A BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Ein Initiativantrag der Regierungsparteien sieht einige Anpassungen hinsichtlich der Familiensozialleistungen vor, und zwar Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe auch für Krisenpflegepersonen und einen Anspruch von Vätern auf Familienzeitbonus auch während des Spitalsaufenthalts des Kindes. Die Änderungen sollen jeweils rückwirkend in Kraft treten.

Krisenpflegeeltern

Krisenpflegepersonen sind wichtige Bezugspersonen für Kinder in Notsituationen. Das Wesen der Krisenpflege besteht darin, die betroffenen Kleinkinder (idR unter 3 Jahren) für die Dauer der Gefährdungsabklärung (Kindeswohlgefährdung, Ausfall der Betreuungsperson etc) zur vorübergehenden Pflege und Erziehung Krisenpflegepersonen (idR einige Wochen) Krisenpflegepersonen anzuvertrauen, bis entweder über die Rückkehr des Kindes in die Familie oder dessen Übergabe in Dauerpflege entschieden werden kann.

Bislang bestand für Krisenpflegepersonen nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren, was nur in einigen Fällen vorkam (2017 waren es etwa 60 Fälle). Aufgrund der stRsp sind Krisenpflegepersonen keine Eltern iSd § 184 ABGB (vgl OGH 29. 6. 2011, 8 Ob 54/11s, Zak 2011/611; OGH 27. 8. 2015, 1 Ob 129/15z). Zudem wurde in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung des OLG Wien bestätigt, dass Krisenpflege immer nur vorübergehend ist, also nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind vorliegt – unabhängig davon, wie lange das Kind betreut wird –, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe.

Der Initiativantrag sieht nun vor, dass eine Krisenpflegeperson unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind hat, sofern sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut (§ 2 Abs 6 letzter Satz KBGG).

Die Begriffe Krisenpflegepersonen und Krisenpflegekinder sollen in einem neuen § 2a KBGG definiert werden; darin wird außerdem klargestellt, dass all jene Bestimmungen im KBGG, die auf Pflegeeltern und Pflegekinder anzuwenden sind, auch auf Krisenpflegepersonen und Krisenpflegekinder angewendet werden.

Die zitierte Rsp des OGH findet auch für den Bereich der Familienbeihilfe Anwendung. Insofern ist auch eine Anpassung im FLAG erforderlich, damit ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für Krisenpflegekinder sichergestellt wird (§ 2 Abs 3a FLAG).

Die Bestimmungen betreffend Krisenpflegepersonen sollen rückwirkend mit 1. 7. 2018 in Kraft treten.

Familienzeitbonus während Krankenhausaufenthalts

Bislang blieb Vätern – mangels gemeinsamen Haushalts von Vater, Mutter und Kind iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG – der Anspruch auf den Familienzeitbonus für den Zeitraum verwehrt, in dem sich das Kind im Krankenhaus befand (vgl OGH 20. 11. 2018, 10 ObS 109/18d, ARD 6634/12/2019).

Nunmehr soll gemäß dem neuen § 2 Abs 3a KBGG der Familienzeitbonus als Ausnahme auch dann gebühren, wenn aufgrund des medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthalts des Kindes (zB aufgrund einer schweren Erkrankung des Kindes oder im Falle eines Frühchens) kein gemeinsamer Haushalt der Eltern mit dem Kind vorliegt, sofern der Vater sowie die Mutter jeweils im Durchschnitt mindestens 4 Stunden täglich das Kind persönlich pflegen und betreuen (und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). Der Vater hat das Ausmaß der Pflege und Betreuung des Kindes durch ihn und den anderen Elternteil durch Bestätigungen des Krankenhauses beim Krankenversicherungsträger nachzuweisen.

Diese Regelung soll rückwirkend mit 1. 1. 2019 in Kraft treten und auf Geburten nach dem 31. 12. 2018 anzuwenden sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26761 vom 06.02.2019