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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV)
BGBl II 2015/168, ausgegeben am 25. 6. 2015
Die gegenständliche Verordnung basiert auf der Verordnungsermächtigung des § 79 Abs 3 VAG 2016 und gilt für „kleine Versicherungsvereine“ iSd § 5 Z 4 VAG 2016. Nach dieser Definition ist ein „kleiner Versicherungsverein“ ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gem § 68 VAG 2016 erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gem § 68 Abs 3 VAG 2016 erhalten hat.
Anmerkung: Die RL 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) wird mit dem VAG 2016 (BGBl I 2015/34 = LN Rechtsnews 19008 vom 23. 2. 2015) umgesetzt. Das VAG 2016 tritt grds mit 1. 1. 2016 in Kraft, gleichzeitig treten das VAG sowie alle auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen außer Kraft.
Kleine Versicherungsunternehmen gem § 5 Z 3 VAG 2016 sowie kleine Versicherungsvereine gem § 5 Z 4 VAG 2016 unterliegen nicht den unionsweit harmonisierten Kapitalanlageregelungen (Art 3 und Art 4 der RL 2009/138/EG).
Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 VAG 2016 unterliegen kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit der Beaufsichtigung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 68 bis 81 VAG 2016 (2. Hauptstück 2. Abschnitt). In diesem Zusammenhang hat nunmehr die FMA gem § 79 Abs 3 VAG 2016 diejenigen besonderen Anordnungen durch Verordnung zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind; diesem gesetzlichen Auftrag kommt die FMA mit der vorliegenden Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kV-RlV) nach.
Die bisherige Verordnung des BMF über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV, BGBl II 1990/749 idF BGBl II 2002/32) tritt gem § 345 Abs 1 VAG 2016 zum 1. 1. 2016 ex lege außer Kraft.
Neben den besonderen Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss hat sich die Rechnungslegung von kleinen Versicherungsvereinen von der Rechnungslegung anderer Vereine bisher insb dadurch unterschieden, dass kein Anhang aufzustellen, die Abschlussprüfung nicht verpflichtend und auch keine Offenlegung vorgesehen war. Diese Grundsätze sollen möglichst beibehalten werden.
Die kV-RLV tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen.
Hinweis:
Folgende Verordnungen der FMA betr kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bzw kleiner Versicherungsunternehmen wurden bereits im BGBl kundgemacht:
- | V über die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung – kV-EEV), BGBl II 2015/94; |
- | V über Kapitalanlagen kleiner Versicherungsunternehmen (kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – kVU-KAV), BGBl II 2015/97; |
- | V über Kapitalanlagen kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung – kV-KAV), BGBl II 2015/98. |
Zu diesen drei Verordnungen siehe LN Rechtsnews 19432 vom 5. 5. 2015.