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„Kleinstkapitalgesellschaften“: Offenlegungspflichten - Übergangsregelung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

UGB: § 221, § 283

Bei den Definitionen der Größenklassen von Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB) wurde durch das RÄG 2014 (BGBl I 2015/22, LN Rechtsnews 18750 vom 14. 1. 2015) eine neue Kategorie der sogenannten „Kleinstkapitalgesellschaften“ eingeführt (§ 221 Abs 1a UGB). Das sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten: 350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer. Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen, beträgt die Strafe gem § 283 UGB (Strafverfügung wegen Verletzung der Offenlegungspflichten) nicht 700 €, sondern lediglich 350 €. Auch im ordentlichen Verfahren tritt an die Stelle einer Mindeststrafe von 700 € eine solche von bloß 350 €.

Dieser mit dem RÄG 2014 geschaffene § 221 Abs 1a UGB über Kleinstkapitalgesellschaften ist erst für Abschlüsse über Geschäftsjahre ab 1. 1. 2016 anwendbar, sodass man sich erst bei einer Verhängung von Zwangsstrafen im Jahr 2017 darauf berufen kann.

OGH 26. 4. 2016, 6 Ob 37/16h

Entscheidung

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 221 Abs 1a UGB

Der OGH schließt sich der Ansicht der Vorinstanzen an, dass zwar § 283 UGB idF des RÄG 2014 mit 20. 7. 2015 in Kraft tritt, § 221 Abs 1a UGB aber gem § 906 Abs 28 UGB erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen. Diese Auffassung entspricht - so der OGH - nicht nur dem Wortlaut des § 906 UGB, sondern auch den Intentionen des Gesetzgebers ausweislich der ErläutRV (RV 367 BlgNR 25. GP 21) und der - soweit überblickbar - einzigen maßgeblichen Stimme in der Lit (Zib in Zib/Dellinger, UGB [2015] § 283 Rz 46).

Von Diplomrechtspflegerin unterfertigter Vorlagebericht

Weiters hatte sich der OGH damit zu befassen, dass der vom ErstG gemeinsam mit dem ordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers samt Akt dem OGH vorgelegte Vorlagebericht vom 15. 2. 2016 von der zuständigen Diplomrechtspflegerin und nicht vom Richter unterfertigt wurde.

Nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG bleiben dem Richter stets Berichte an vorgesetzte Behörden vorbehalten, wozu nach stRsp des OGH auch Vorlageberichte nach § 179 Geo gehören (RIS-Justiz RS0125601). Nach dieser Rsp handelt es sich dabei keineswegs um einen leeren Formalismus, dient doch der Richtervorbehalt offenkundig dazu, die Rechtsauffassung des Rechtspflegers vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen.

Vorliegend kam der OGH allerdings zum Ergebnis, dass - anders als bei einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN oder einer Entscheidung nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN - in einem Fall wie hier, in dem das RekursG den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, ein solcher auch fristgerecht erhoben und vom zuständigen Diplomrechtspfleger dem OGH vorgelegt wird, eine Rückstellung des Akts an das ErstG lediglich zur Unterfertigung des Vorlageberichts durch den Richter ein „leerer Formalismus“ wäre. Denn ein Tätigwerden des Richters „zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands“ (wie in den beiden anderen genannten Konstellationen) war hier undenkbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21690 vom 25.05.2016