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Körperschaftsteuer-Richtlinien – Wartungserlass 2017

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Durch diesen Erlass erfolgen in den KStR 2013 neben der laufenden Wartung

-die Anpassung an die seit der letzten Wartung erfolgten gesetzlichen Änderungen, insb durch
-Klarstellungen, allgemeine Wartungen, formale Anpassungen und Fehlerkorrekturen.

BMF 29. 3. 2018, BMF-010216/0002-IV/6/2018, BMF-AV Nr 54/2018

Insbesondere wird im Wartungserlass 2017 Folgendes behandelt (auszugsweise Darstellung):

-Die Aussagen zu ertragsteuerlichen Rechtsbeziehungen zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem Betrieb gewerblicher Art werden bezüglich der Nutzungsüberlassung geändert. (Rz 90, Rz 91 KStR)
-Für Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden und Ländern ergibt sich aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ab 2020 eine Rechnungslegungspflicht gem § 5 EStG 1988, weil die VRV 2015 eine doppelte Buchführung vorsieht. (Rz 95 KStR)
-Können die tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen für Ordensmitglieder, die in Betrieben gewerblicher Art des Ordens tätig werden, im Einzelfall nicht ermittelt werden, sind diese als Betriebsausgabe in Höhe der erhobenen durchschnittlichen Lebenshaltungsaufwendungen der Ordensangehörigen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzusetzen (Vergütungssatz). (Rz 98a KStR)
-Die mit dem AbgÄG 2016 eingeführten Befreiungsbestimmungen für Sicherungseinrichtungen iSd ESAEG und Entschädigungseinrichtungen iSd WAG 2018 (§§ 5 Z 4 und 21 Abs 2 Z 3 siebenter Teilstrich KStG 1988) werden eingearbeitet. (Rz 172, Rz 173 und Rz 1505 KStR)
-Mit dem MiFiG-Gesetz 2017 wurde ein neues Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geschaffen, das die bisherige Regelung im § 6b KStG 1988 ersetzt. Die Ausführungen zur alten Regelung werden daher gestrichen. (Rz 291 KStR)
-Es werden Aussagen zu - insb von Kreditinstituten begebenen - Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals hinsichtlich deren Einstufung als steuerliches Eigen- oder Fremdkapital aufgenommen. (Rz 557 KStR)
-Mit der Novelle des BWG und der Novelle des VAG entfiel die Möglichkeit der Begebung von Partizipationskapital durch Kreditinstitute und Versicherungen. Für „altes“ Partizipationskapital gilt weiterhin die steuerliche Einstufung als Eigenkapital. (Rz 558 KStR)
-Die bisherigen Aussagen zum Verrechnungskonto werden an die Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2016 angepasst. (Rz 750, Rz 969 KStR)
-Siebentel aus in Vorgruppenzeiten erfolgten Teilwertabschreibungen iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988 stellen keine Vorgruppenverluste dar, insoweit sie erst während aufrechter Gruppenzugehörigkeit „abreifen“ (VwGH 31. 5. 2017, Ro 2015/13/0024, ÖStZB 2017/196). Die bisherige Sichtweise der Miterfassung solcher Siebentelbeträge vom Tatbestand des Mantelkaufes wird aufgegeben. (Rz 994, Rz 1071 KStR)
-Eine Verschmelzung iSd Art I UmgrStG des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft führt zum Ausscheiden des Gruppenträgers aus der Unternehmensgruppe und somit zu deren Beendigung (VwGH 28. 6. 2016, 2013/13/0066, ÖStZB 2016/283). (Rz 1058a KStR)
-Liegen bei einem ausländischen Gruppenmitglied neben den ausländischen auch inländische Einkünfte vor, unterbleibt im Hinblick auf die Sonderregelung über die Zurechnung der ausländischen Verluste eine Zusammenrechnung mit den inländischen Einkünften. Inländische Betriebsstättenergebnisse und die Einkünfte aus inländischem unbeweglichem Vermögen sind unmittelbar in die Gruppenbesteuerung einzubeziehen (vgl VwGH 16. 9. 2015, 2012/13/0060, ÖStZB 2015/276). (Rz 1078, Rz 1083 KStR)
-Es wird die VwGH-Judikatur zur Verlustumrechnung bei ausländischen Gruppenmitgliedern eingearbeitet. (Rz 1081, Rz 1082 KStR)
-Entsprechend dem VwGH-Erkenntnis vom 10. 3. 2016, 2013/15/0139, ÖStZB 2016/156, kommt bei Zusammentreffen von § 9 Abs 7 KStG 1988 und § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 die Bestimmung des § 9 Abs 7 KStG 1988 insoweit nicht zur Anwendung, als der Nachweis erbracht wird, dass die Wertminderung an der Untergesellschaft (Mutter) aus der Wertminderung an der nicht gruppenzugehörigen Zielgesellschaft resultiert. Die dazu ergangene BMF-Info wird eingearbeitet. (Rz 1109a KStR)
-Nach dem auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 6. 10. 2015, C-66/14, ÖStZB 2017/109, ergangenen Erkenntnis VwGH 10. 2. 2016, Ra 2015/15/0001, ÖStZB 2016/59, steht aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit die Firmenwertabschreibung iSd § 9 Abs 7 KStG 1988 auch für Beteiligungen an im EU-/EWR-Ausland ansässigen, betriebsführenden Gruppenmitgliedern zu, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallen, vergleichbar sind; dies gilt unabhängig davon, ob nach § 10 Abs 3 Z 1 KStG 1988 in die Steuerpflicht optiert wurde oder nicht. Die dazu ergangene BMF-Info wird eingearbeitet. (Rz 1110, Rz 1110c, Rz 1129, Rz 1143 KStR)
-Es werden Aussagen zum materiell-rechtlichen Zusammenspiel der Entstrickungsbesteuerung und Gruppenbesteuerung eingearbeitet. (Rz 1150, Rz 1150a, Rz 1150b, Rz 1150c, Rz 1150d, Rz 1150e, Rz 1150f, Rz 1150g KStR)
-Bei geschäftsleitenden Holdinggesellschaften ist grundsätzlich zu überprüfen, ob passive Einkünfte erzielt werden; von einer generellen Unschädlichkeit ihrer Tätigkeit ist nicht auszugehen (siehe dazu bereits Salzburger Steuerdialog 2015). Jedoch werden die Einkünfte der lenkenden oder leitenden Tätigkeit idR als unschädlich zu charakterisieren sein. (Rz 1237 KStR)
-Die Aussagen zum Vorliegen einer Steuerermäßigung gem § 12 Abs 1 Z 10 lit c dritter Teilstrich KStG 1988 werden präzisiert. (Rz 1266bj KStR)
-Die mit dem 2. AbgÄG 2014 eingeführte Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 10 lit c vierter Teilstrich KStG 1988 wird anhand von Beispielen eingearbeitet. (Rz 1266bm ff KStR)
-Es werden Aussagen zur Auflösung einer gem § 124b Z 270 lit a EStG 1988 gebildeten Zuschreibungsrücklage für Beteiligungen iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen. (Rz 1295a, Rz 1302a, Rz 1305a KStR)
-Die Bestimmung über die Zuschreibungsrücklage für Kreditinstitute bei Wechsel des Wertberichtigungssystems (§ 124b Z 270 lit c EStG 1988) wird anhand von Beispielen eingearbeitet. (Rz 1349a ff KStR)
-Die Ergebnisse des Salzburger Steuerdialoges 2014 sowie die BMF-Info zur Nichtberücksichtigung von nicht getilgten Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Abwicklungsendvermögens nach § 19 Abs 4 KStG 1988 werden eingearbeitet. (Rz 1438, Rz 1442a KStR)
-Bei der Zuweisung von Kapital durch die Ordensgemeinschaften an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung sind die durchschnittlichen Lebenshaltungsaufwendungen der Ordensangehörigen ab Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters sowie die durchschnittlichen Pflegeaufwendungen anzusetzen (Vergütungssatz). (Rz 1506a KStR)
-Es erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage betreffend die Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen. (Rz 1570 bis Rz 1575 KStR)
-Es werden die Judikatur des VwGH zur Liquidation eines Gruppenträgers sowie die dazu ergangene BMF-Info eingearbeitet. (Rz 1591, Rz 1591a KStR)
-Es werden verfahrensrechtliche Aussagen zur Erlassung von Bescheiden im Falle des Zusammenspiels der Entstrickungsbesteuerung und der Gruppenbesteuerung aufgenommen. (Rz 1596, Rz 1601a, Rz 1602 KStR)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25256 vom 12.04.2018