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Kosten für betriebliche Fahrten mit Firmenfahrzeug – keine Kommunalsteuerpflicht

Bearbeiter: Birgit Bleyer

KommStG § 5 Abs 1

Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung, so sind jene Kosten für das Firmenfahrzeug, welche der Kapitalgesellschaft aufgrund der im betrieblichen Interesse getätigten Fahrten des Geschäftsführers entstehen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen.

VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003

Sachverhalt

Laut angefochtenem Erkenntnis schloss die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit ihrem (wesentlich beteiligten) Gesellschafter und Geschäftsführer einen Geschäftsführervertrag ab, in dem sie sich zur Tragung der im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit anfallenden Reisespesen verpflichtete. Zu diesem Zweck stellte sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung.

Die Kosten für die Privatnutzung dieses Kraftfahrzeuges waren der Mitbeteiligten vom Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarungsgemäß zu ersetzen. Im Jahr 2015 erwuchsen der Mitbeteiligten für das Kraftfahrzeug Kosten von € 7.992,13. Der auf die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges entfallende Anteil von € 1.598,43 (20 %) wurde per 31. 12. 2015 mit Forderungen des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der Mitbeteiligten saldiert.

Bei der Selbstberechnung der Kommunalsteuer für das Jahr 2015 berücksichtigte die Mitbeteiligte die Kosten für das Kraftfahrzeug, das dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellt worden ist, nicht.

Im Anschluss an eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) setzte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde H die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 neu fest, wobei sie jene Kosten für das gegenständliche Kraftfahrzeug, welche der Mitbeteiligten vom Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ersetzt worden sind (80 %), weil sie auf die im betrieblichen Interesse der Mitbeteiligten getätigten Fahrten entfielen, in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen miteinbezog.

Der Gemeinderat der Gemeinde H gab einer gegen den Festsetzungsbescheid gerichteten Berufung der Mitbeteiligten keine Folge und führte ua aus, werde einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG selbstständig ausübe, ein Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen, stelle der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs - in Höhe der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs (betriebliche und nicht betriebliche) - einen geldwerten Vorteil dar, der vom Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebseinnahme zu erfassen sei.

Gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates brachte die Mitbeteiligte Beschwerde ein.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Der geldwerte Vorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers entspreche dem auf die private Nutzung entfallenden Anteil der gesamten Kraftfahrzeugkosten, der mit € 1.598,43 (20 %) geschätzt worden sei. Der geldwerte Vorteil, der durch die Überlassung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten entstehe, werde aber durch den Anspruch der Mitbeteiligten auf Kostenersatz (für die Privatnutzung), der im Jahr 2015 € 1.598,43 betragen habe, neutralisiert. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug verbleibe 2015 daher kein Raum für eine Erhöhung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gem § 15a Abs 2 KommStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 2016, BGBl I 2016/117, erhobene Revision des BMF, der die Entscheidung insoweit anficht, „als das Landesverwaltungsgericht nicht die gesamten der GmbH entstandenen Kosten - abzüglich des vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ersetzten Kostenanteiles - aus der Zurverfügungstellung des Firmen-KFZ durch die GmbH für die betrieblichen und privaten Fahrten als Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG gem § 5 Abs 1 lit a KommStG in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einbezogen hat.

Die Revision wurde jedoch vom VwGH als unbegründet abgewiesen:

Gesetzestext

Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG ua Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisenden Beschäftigung.

Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer wird in § 5 Abs 1 KommStG wie folgt geregelt:

„Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a)(...) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (...)“

Revisionsvorbringen

§ 5 Abs 1 lit a KommStG stellt auf Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG, nicht hingegen auf den Gewinn iSd § 22 Z 2 EStG ab. Daher hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen (vgl zB VwGH 4. 2. 2009, 2008/15/0260, ARD 5964/9/2009, betreffend Entgelte, die dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Kostenersatz für berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, als Telefonkostenersatz und als Abgeltung für Anschaffungen bzw für Reisespesen gewährt worden sind).

Die Revision trägt unter Bezugnahme auf die angeführte Rsp vor, nichts anderes könne gelten, wenn die Gesellschaft dem wesentlich Beteiligten anstelle der Bezahlung von Kilometergeldern (für dienstliche Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug) ein Firmenkraftfahrzeug zur Verfügung stelle. Diese Sachzuwendung sei der Gewährung von Kilometergeldern gleichzusetzen und als sonstige Vergütung jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Kommunalsteuer einzubeziehen. Auch stellten die Gewährung von Kilometergeldern sowie die Zurverfügungstellung eines Firmen-Kraftfahrzeuges ein Äquivalent dar, sollten doch durch das Kilometergeld sämtliche mit der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehenden Kosten wie Wertverlust, Treibstoff, Versicherung, Steuern und Gebühren abgegolten werden.

Keine Kommunalsteuerpflicht

Mit diesem Vorbringen ist die Revision nicht im Recht. Die Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges durch die Mitbeteiligte hat im gegenständlichen Fall nicht zu - beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu erfassenden - Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG geführt.

Das überlassene Kraftfahrzeug befindet sich im Betriebsvermögen der Mitbeteiligten. Die mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängenden Aufwendungen der Mitbeteiligten stellen Betriebsausgaben dar, die bei der Gewinnermittlung der Mitbeteiligten zu berücksichtigen sind.

Die vorliegende Konstellation ist daher nicht mit der Bezahlung von Kilometergeldern vergleichbar, mit welchen dem Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen für dienstliche Fahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug ersetzt werden.

Gegenteiliges ist auch dem Erkenntnis des VwGH vom 26. 3. 2003, 2001/13/0092, ARD 5411/31/2003, nicht zu entnehmen, das der Revisionswerber für seinen Standpunkt ins Treffen führt. In diesem Erkenntnis hat der VwGH in Bezug auf die Einbeziehung der von der Gesellschaft für den wesentlich Beteiligten übernommenen SV-Beiträge in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu Recht erkannt, dass in der Übernahme einer den Geschäftsführer treffenden Beitragspflicht eine weitere Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit zu sehen ist. Auch in diesem Fall werden dem Gesellschafter-Geschäftsführer Aufwendungen (SV-Beiträge), die er zu tragen hat, ersetzt.

Dem Landesverwaltungsgericht kann somit nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die streitgegenständlichen Aufwendungen der Mitbeteiligten für das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen hat.

Der VwGH widerspricht somit dem Erlass des BMF vom 23. 9. 2014, BMF-010222/0057-VI/7/2014 (LSt-Protokoll 2014), ARD 6419/24/2014, nach dem der Vorteil in Höhe der der Kapitalgesellschaft tatsächlich entstandenen gesamten Kfz-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) anzusetzen sei. Vgl hierzu auch Bleyer, Privatnutzung des Dienstwagens bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, ARD 6432/6/2015, und die Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz vom 29. 1. 2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, ARD 6586/17/2018)

Durch die VO des BMF über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl II 2018/70, ausgegeben am 19. 4. 2018 (= selbes Datum wie gegenständliches Erkenntnis), ARD 6596/17/2018, wurde ab der Veranlagung für das Jahr 2018 aber bereits wieder davon abgegangen und festgelegt, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kfz auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden kann.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25532 vom 08.06.2018