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Tir RettungsdiensteG: § 10 Abs 1
Solange nicht eindeutig das Gegenteil vereinbart wird, ist die Aufnahme eines ASVG-Versicherten in ein Krankenhaus als Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zu qualifizieren. Ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet den Betreiber des Krankenhauses, dem Patienten alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung in eigener Verantwortung zu erbringen.
Wenn der Patient für die weitere Behandlung aus medizinischen Gründen in ein höherwertiges Krankenhaus überstellt werden muss, umfasst der mit dem erstaufnehmenden Krankenhaus abgeschlossene totale Krankenhausaufnahmevertrag auch den Transport und die weitere Behandlung in dem anderen Krankenhaus.
Ein Krankenhausbetreiber, der im Rahmen seiner Verpflichtungen aus dem Krankenhausaufnahmevertrag über die Rettungsleitstelle die Überstellung eines Patienten in ein höherwertiges Krankenhaus veranlasst (hier: mit Hubschrauberflug), ist gegenüber dem Transportunternehmen (hier: Bedarfsflugunternehmen) mangels abweichender Vereinbarung auf zivilrechtlicher Grundlage zur Tragung der Kosten verpflichtet. Die lediglich subsidiär eingreifende Kostentragungsregel des § 10 Abs 1 Tir RettungsdiensteG rechtfertigt kein anderes Ergebnis.