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Kreditvertrag: Keine Angabe der Gesamtbelastung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB § 879

BWG idF BGBl I 2000/33: § 33

Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag anzugeben (§ 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG idF BGBl I 2000/33), zieht keine Nichtigkeit nach sich - auch nicht in Form einer (Teil-)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB -, sondern irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen.

Für einen nur aus dem Währungsrisiko resultierenden Schaden oder Irrtum ist die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung nicht kausal. Ist doch die Berechnung einer Gesamtbelastung nicht möglich, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind.

OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 163/15z

Entscheidung

In Umsetzung der neuen VerbraucherkreditRL wurde mit BGBl I 2010/28 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) erlassen. § 9 Abs 5 VKrG sieht als Sanktion für die Unterlassung der Angabe der Gesamtkreditbelastung bei Abschluss eines Kreditvertrags vor, dass der Zinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB als vereinbarter Sollzinssatz gilt, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart war. Die einschlägigen Bestimmungen des VKrG für (Fremdwährungs-)Kredite von Verbrauchern waren aber auf den vorliegenden Sachverhalt (Vertragsabschluss vor dem 11. 6. 2010) noch nicht anwendbar (§ 29 Abs 2 und 3 VKrG).

Auf den vorliegenden Kreditvertrag war vielmehr weiterhin § 33 BWG idF BGBl I 2000/33 anzuwenden. Hinsichtlich dieser Rechtslage kam der OGH zu dem im Leitstz dargestellten Ergebnis.

Weiters hatte der OGH zu prüfen, ob ein Differenzgeschäft iSd § 1 Z 6 lit i WAG vorliegt, bei dem eine Prüfung nach § 44 WAG vorzunehmen gewesen wäre. Für diese Frage war entscheidend, ob ein Finanzinstrument iSd § 1 Z 6 WAG 2007 vorliegt, was der OGH verneinte. Es handle sich beim gewährten endfälligen Fremdwährungskredit (zur Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft) insb um keine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit iSd § 1 Z 2 WAG. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG liege nicht vor, insb auch nicht in der Form eines finanziellen Differenzgeschäfts iSd § 1 Z 6 lit i WAG. Das abgeschlossene Geschäft sei auch nicht mit einem Devisenswap vergleichbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20803 vom 21.12.2015