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1. Einer bloß kurzfristig sichtbaren Hautrötung kommt noch nicht die Qualität einer Körperverletzung zu.
2. Nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB ist es ein Milderungsgrund, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist. Bei einem Ausspruch nach § 21 Abs 1 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) kann dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen kommen.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall wies die Rechtsrüge zwar zutreffend darauf hin, dass nähere Feststellungen zur Dauer der Wahrnehmbarkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität fehlten; selbst wenn die Bagatellschwelle nicht überschritten worden sein sollte, war jedoch nach den Feststellungen versuchte Tatbegehung anzunehmen, sodass selbst eine verfehlte Beurteilung als vollendete schwere Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB weder für die Subsumtion nichtigkeitsrelevant wäre noch für die Sanktion, weil § 34 Abs 1 Z 13 StGB bei einem Ausspruch nach § 21 Abs 1 StGB nicht zum Tragen kommen kann.