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Landwirtschaft: Förderung von Versicherungsprämien - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert werden

BGBl I 2016/46, ausgegeben am 13. 6. 2016

Ausweitung der Förderung

Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 ist der Ausbau bestehender Versicherungssysteme zu einer umfassenden Ernteversicherung unter Anpassung der Katastrophenfondszuschüsse vorgesehen.

Daher wird die derzeit schon bestehende Förderung der Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen bzw Weinkulturen und versicherbaren Ackerkulturen aufgrund von Hagel und Frost auf andere Schadereignisse ausgeweitet (Schäden „infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle“). Damit soll die Bereitschaft gesteigert werden, mögliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu versichern, was letztlich wieder dazu beitragen soll, dass künftig nachträgliche Entschädigungszahlungen aus dem Katastrophenfonds an nicht versicherte landwirtschaftliche Betriebe nicht mehr erforderlich werden.

Für die Finanzierung dieses Vorhabens werden seitens des Bundes Mittel aus dem Katastrophenfonds bereitgestellt, wobei diese Mittelbereitstellung von einer Mitfinanzierung der Länder im gleichen Ausmaß abhängig ist. In Aussicht gestellt wird eine Förderung von 50 % zu den Versicherungsprämien (25 % Bund und 25 % Länder). Die Abwicklung der Förderungen erfolgt über die Versicherungsunternehmen, die die entsprechenden Versicherungen bundesweit anbieten. Die Zuweisung der Mittel des BMF erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.

Frostschäden 2016

Durch Frost bzw widrige Witterungsverhältnisse sind im April 2016 enorme Schäden an zahlreichen landwirtschaftlichen Kulturen entstanden. Angesichts dieser außergewöhnlich hohen Schäden wird den Landwirten eine einmalige Hilfe für die erlittenen Frostschäden unter Berücksichtigung der Versicherbarkeit gewährt (Maximalhöhe von 50 Mio € unter Einrechnung der allenfalls seitens der EU dafür vorgesehenen Mittel).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21797 vom 14.06.2016