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Unternehmerin iSd § 2 Abs 1 UStG ist eine Holdinggesellschaft - bei Bedachtnahme auf die Rsp des EuGH - ua dann, wenn sie in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft eingreift (sogenannte geschäftsleitende Holding; vgl dazu näher Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 36/3 ff). Der Begriff „Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft“ ist dahin zu verstehen, dass er „alle Umsätze erfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden“ (EuGH 5. 7. 2018, C-320/17, Marle Participations, RN 32). Dazu gehören ua das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen, aber etwa auch die Vermietung eines Gebäudes an die Tochtergesellschaft. Für die Besorgung solcher Leistungen kann nichts anderes gelten.
Bei einer „Leistungsbesorgung“ (Besorgungsleistung) ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Kostenersatz für die besorgte Leistung zuzüglich der Provision des Besorgenden. Der VwGH stellt im vorliegenden Fall zudem den (zivil-)rechtlichen Charakter von Besorgungsleistungen klar, da dieser durch das BFG unrichtig beurteilt wurde: Veranlasst eine Holdinggesellschaft im eigenen Namen - aber für Rechnung ihrer Tochtergesellschaft (hier: mit dem Geschäftsbereich Glücksspiel) - einen Dritten zur Erbringung einer Leistung an die Tochtergesellschaft (hier: Terminalschulungen), so liegt eine Leistungsbesorgung (in der Form des Leistungseinkaufs) vor. Der Besorgende (hier: die Holdinggesellschaft) schuldet also „nur“ die Besorgung der Leistung, nicht die besorgte Leistung selbst.
VwGH 21. 11. 2018, Ro 2017/13/0022