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Leitungswasserversicherung: Wasserschaden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

AWB 1998: Art 5

Nach dem vorliegenden Art 5 Z 2 AWB 1998 trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, die wasserführenden Leitungen abzusperren, falls das Haus länger als 72 Stunden unbewohnt ist. Es stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit durch den Masseverwalter anzunehmen, wenn er damit rechnete, dass das Haus in den nächsten Wochen nur fallweise betreten wird, und er bei der Übergabe des Hauses vor Ort mit der Gemeinschuldnerin zwar über die angeblich geleerten Wasserleitungen sprach, nicht aber über das Absperren des Hauptwasserhahns (und dies auch nicht überprüfte), sondern sogar für eine Beheizung des Hauses sorgte.

OGH 9. 11. 2016, 7 Ob 187/16z

Entscheidung

Bei der Hausübergabe an den Masseverwalter erklärte die Gemeinschuldnerin zwar, dass „die Leitungen leer sind“, doch wurde über das (tatsächlich nicht) erfolgte Absperren des Hauptwasserhahns nicht konkret gesprochen. Eine eigene Überprüfung nahm der Masseverwalter nicht vor, obwohl er bei der Übergabe mit seiner Mitarbeiterin an Ort und Stelle anwesend war und er damit rechnen musste, dass das Haus in den nächsten Wochen nur fallweise betreten werde.

Der Masseverwalter wunderte sich auch darüber, dass die mit der Gemeinschuldnerin erwogene Beheizung des Hauses funktionieren könne, wenn im Innenbereich angeblich das Wasser abgesperrt sei. Der Versicherung teilte der Masseverwalter letztlich sogar mit, „dass die Heizung eingeschaltet war und auch Öl - konkret um Frostschäden zu vermeiden - gekauft und eingefüllt wurde. Im gegenständlichen Fall konnte der Hauptwasserhahn daher nicht abgedreht werden, da für Besichtigungen zum Verkauf des Hauses auch das Wasser aufgedreht werden musste. (…)“.

Das BerufungsG nahm unter diesen Umständen eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (Wasseraustritt über defekte Zirkulationspumpe) an und der OGH sah darin jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung.

Der OGH hatte auch keine Bedenken gegen die Ansicht, dem Masseverwalter sei der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen: Nach den Feststellungen könnte bei abgesperrtem Hauptwasserhahn grundsätzlich kein Wasser austreten und selbst wenn durch ein offenes Ventil Luft in das Leitungssystem eindringt und sich ein Teil des Systems entleert, würde die ausfließende Wassermenge in der Größenordnung von 10 bis 20 Litern liegen. Eine derartige Wassermenge von 10 bis 20 Litern hätte aber wahrscheinlich keinen Schaden nach sich gezogen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22955 vom 17.01.2017