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„Liebhabereigesellschaft“ kein Gruppenmitglied

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

KStG § 9

Eine Körperschaft, deren gesamte Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen ist, kann nicht Gruppenmitglied iSd § 9 Abs 2 KStG 1988 sein. Eine Unternehmensgruppe kann daher nicht zwischen einem Gruppenträger und einer - lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübenden - Körperschaft als einzigem Gruppenmitglied gebildet werden.

VwGH 20. 12. 2016, Ro 2014/15/0045

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen hält der VwGH fest, dass schon Gründe der Gesetzessystematik gegen die Ansicht des BFG sprechen, wonach eine Unternehmensgruppe auch zwischen einem Gruppenträger und einer lediglich eine Liebhabereitätigkeit ausübenden Körperschaft als einziges Gruppenmitglied gebildet werden könne (vgl BFG 30. 6. 2014, RV/2100744/2013). Dass die Einkünfte des Gruppenmitglieds mit Null festgestellt werden könnten, hält der VwGH für schon methodisch verfehlt, weil diesfalls richtigerweise ausgesprochen werden müsste, dass Einkünfte nicht vorliegen. Vor allem aber liefe die Anerkennung einer derartigen Unternehmensgruppe dem Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung zuwider, der gerade darin besteht, Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaft auszugleichen.

Der Ausschluss einer „Liebhabereigesellschaft“ aus dem Regime der Gruppenbesteuerung widerspricht nach Ansicht des VwGH auch nicht dem Gesetzeswortlaut, auf den allein das BFG seine Entscheidung gestützt hat: § 9 Abs 8 KStG 1988 idF nach dem StRefG 2005 spricht ausdrücklich davon, dass der Gruppenantrag vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden muss, für das die Zurechnung des „steuerlich maßgebenden Ergebnisses“ erstmalig wirksam sein soll. Somit geht auch die Bestimmung, die die Bildung einer Unternehmensgruppe regelt, implizit davon aus, dass Gruppenmitglieder „steuerlich maßgebende Ergebnisse“ erzielen, was auf Körperschaften nicht zutrifft, die ausschließlich eine Liebhabereitätigkeit ausüben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22995 vom 24.01.2017