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Liquidation - Ausgleichsanspruch nach EVHGB

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB § 1478

EVHGB: Art 7 Nr 19

HGB: § 155

1. Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist gem § 155 Abs 1 HGB von den Liquidatoren unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so haben die Gesellschafter gem Art 7 Nr 19 EVHGB für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach dem sie den Verlust zu tragen haben.

Wurden Gesellschaftsschulden - aus welchen Gründen auch immer - in die Schlussbilanz nicht aufgenommen, ist eine Neuberechnung und Ausgleichung der Kapitalanteile erforderlich. Der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach Art 7 Nr 19 EVHGB steht daher nicht entgegen, dass sich aus einer bereits vorliegenden Schlussbilanz kein negativer Liquidationsanteil des Mitgesellschafters ergibt.

2. Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB verjährt gem § 1478 ABGB in 30 Jahren ab der Auflösung (hier: Bestellung der Liquidatoren im Jahr 2008 - Ausgleichsanspruch noch nicht verjährt).

OGH 29. 11. 2016, 6 Ob 157/16f

Hinweis:

Im vorliegenden Fall war die Gesellschaft vor dem 31. 12. 2006 errichtet worden, weshalb statt § 155 Abs 1 und 4 UGB (idgF des HaRÄG BGBl I 2005/120) die Vorgängerbestimmungen anzuwenden waren (§ 155 Abs 1 HGB und Art 7 Nr 19 EVHGB).

Auf Personengesellschaften, die seit 1. 1. 2007 errichtet wurden, kommt grds § 155 Abs 1 und 4 UGB zur Anwendung (gemäß der Übergangsbestimmung § 907 Abs 9 UGB zum HaRÄG BGBl I 2005/120: „sofern unter den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart wurde“). In § 155 UGB wird nun auf die „Guthaben und Verbindlichkeiten [der Gesellschafter] aus dem Gesellschaftsverhältnis“ abgestellt, dh auf die Salden sämtlicher Kapital- und Verrechnungskonten der Gesellschafter, „wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben“. Diese Änderung durch das HaRÄG stand mit der Aufgabe variabler Kapitalkonten im Zusammenhang; außerdem sollten bei Übernahme von Art 7 Nr 19 EVHGB in § 155 Abs 4 UGB zugleich auch mehrere strittige Fragen geklärt werden (siehe dazu näher ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 44 f).

Entscheidung:

Dass bei Fehlen von Gesellschaftsschulden in der Schlussbilanz eine Neuberechnung der Kapitalanteile erforderlich ist, entspricht der einhelligen Lehre in Österreich und Deutschland. Dazu führt der OGH weiters an, dass bei einem Streit der Gesellschafter über die Verteilung das Vorliegen der Schlussbilanz nicht Voraussetzung der Prozessführung gegen den bestreitenden Gesellschafter ist (vgl RIS-Justiz RS0061916) und dass der Jahresabschluss geändert werden kann bzw Positionen in einer Bilanz insoweit nicht verbindlich sind, als sie die wahren Verhältnisse unrichtig darstellen (zur Rsp betr die Offenlegungspflichten vgl zB RIS-Justiz RS0127129 [T1a]).

Zu einem weiteren Argument des Rekurswerbers stellt der OGH außerdem klar, dass ein Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB auch nicht erlischt, wenn die Liquidatoren - entgegen § 155 Abs 3 HGB (= § 155 Abs 3 UGB) - trotz des Streits unter den Gesellschaftern über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens die Verteilung nicht bis zur Entscheidung des Streits ausgesetzt haben.

Ohne ausdrücklich die offene Frage zu klären, welcher Rechtsnatur der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB ist, hält der OGH iZm der Verjährungsfrist fest, dass er kein Verschulden voraussetzt und daher jedenfalls kein Schadenersatzanspruch ist und dass die Erwägungen der Rsp zum Auseinandersetzungsguthaben auch hier zutreffen (allgemeine 30-jährige Verjährung; vgl RIS-Justiz RS0034421): Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB lässt sich unter keine spezielle Verjährungsnorm subsumieren und es geht auch nicht um die Haftung von unbeschränkt haftenden (ausscheidenden) Gesellschaftern für Gesellschaftsschulden (vgl § 1486 Z 1 ABGB).

Im Klagevorbringen stützt sich der kl Gesellschafter va auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des bekl Mitgesellschafters (va rechtswidrige Gewinnentnahme), er nennt für sein Begehren aber keinen Rechtsgrund. Auch wenn daher nahe liegt, dass der Kl primär an Schadenersatzansprüche gedacht hat, erfüllt sein Tatsachenvorbringen nach Ansicht des OGH auch die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB. Während das ErstG von Schadenersatzansprüchen und der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ausging, erwies sich hier daher der Aufhebungsausspruch des BerufungsgG im Ergebnis als zutreffend und die behaupteten Ansprüche sind nun im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23168 vom 23.02.2017