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Bei einer (grenzüberschreitenden) Arbeitskräfteüberlassung bleibt der Überlasser der Arbeitskraft Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn, während der Beschäftiger nicht Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft wird. Folglich ist der (inländische) Beschäftiger auch nicht für eine Unterentlohnung der Arbeitskraft iSd § 7i AVRAG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
VwGH 8. 9. 2016, Ra 2014/11/0083