News

Lohndumping: Entschärfungen für Transportwirtschaft - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden

BGBl I 2017/64, ausgegeben am 22. 5. 2017

Zum geringfügig geänderten Ministerialentwurf 298/ME NR 25. GP siehe ARD 6541/17/2017

1. Überblick

Um den Besonderheiten in der Transportbranche Rechnung zu tragen, werden mit der vorliegenden Novelle zum LSD-BG va Vereinfachungen für Dienstleistungserbringer in der Transportbranche vorgenommen, und zwar bei den Regelungen über die ZKO-Meldung, das Bereithalten von Unterlagen und die Festlegung der Ansprechperson. Die Neuregelungen treten mit 1. 6. 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 5. 2017 ereignen.

Im SBBG kommt es zu geringfügigen Änderungen betr die Zustellung im Zusammenhang mit einer aktuellen Novelle zum ZustG.

Gegenüber dem Ministerialentwurf 298/ME NR 25. GP (siehe ARD 6541/17/2017) kam es noch zu kleineren Änderungen. Im folgenden werden die beschlossenen Maßnahmen nochmals kurz dargestellt:

2. Maßnahmen im LSD-BG

2.1. Entschärfung der Meldepflichten

Mit der Neuregelung wird die Meldung einer grenzüberschreitenden Entsendung nach Österreich gemäß § 19 LSD-BG für Unternehmen aus der Transportbranche vereinfacht. Der Begriff „Transportbereich“ umfasst dabei sowohl die Personen- als auch die Güterbeförderung, insb auch den touristischen Personentransport (va mit Bus oder Schiff) einschließlich eines mobilen Reiseleiters.

Künftig müssen die Meldungen von grenzüberschreitenden Entsendungen in der Transportbranche nur noch „pauschal“ für jeweils 6 Monate und damit unabhängig von einer konkreten Entsendung erfolgen (§ 19 Abs 7 LSD-BG neu). Dabei sind ua die Arbeitnehmer und die behördlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge anzugeben, die voraussichtlich in diesem Zeitraum in Österreich eingesetzt werden. Werden entgegen der Meldung andere Arbeitnehmer oder Kfz im jeweiligen 6-Monatszeitraum eingesetzt, ist dies zu melden.

Die bisher vorgesehenen Angaben zum Auftraggeber des ausländischen Dienstleistungserbringers oder dem jeweiligen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers entfallen.

Mit diesen Änderungen soll den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in der Transportbranche Rechnung getragen werden, die darin bestehen, dass die Dienstleistungserbringung in Vergleich zu anderen Branchen weit weniger ortsabhängig und ortsgebunden und gegenüber einem Auftraggeber- oder Kundenkreis erfolgt, der von vornherein zum Teil nicht individualisierbar ist. Auch erfolgt die Auftragsannahme und -abwicklung in der Regel sehr rasch.

Meldungen im Transportbereich, die vor dem Inkrafttreten der Novelle (1. 6. 2017) erstattet werden und für Zeiträume danach gelten, sind weiter wirksam; anstelle einer neuerlichen Rahmenmeldung ist allerdings eine Meldung nach der Neuregelung vorzunehmen.

2.2. Bereithalten von Lohnunterlagen

Auch die Verpflichtung der entsendenden Arbeitgeber im Transportbereich zur Bereithaltung von Lohnunterlagen wird vereinfacht:

Der Arbeitsvertrag/Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (auch für die letzten 28 Tage vor dem Tag der Kontrolle) sind (wie bisher) bei der jeweiligen Entsendung nach Österreich im Fahrzeug bereitzuhalten und bei der Kontrolle sofort zugänglich zu machen.

Die anderen geforderten Unterlagen, wie Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung für den mobilen Arbeitnehmer müssen künftig nur noch auf Verlangen der Abgabenbehörde übermittelt, aber nicht bereitgehalten werden. Der Zeitraum, für den die Unterlagen übermittelt werden müssen, umfasst jenen Kalendermonat, in dem eine Kontrolle des Arbeitnehmers erfolgt ist, und den Vormonat, wenn der Arbeitnehmer in Österreich tätig war. Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen beträgt 14 Kalendertage nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist. Langen die Lohnunterlagen innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen und ist mit Verwaltungsstrafe bedroht.

In den ErläutRV wird explizit darauf hingewiesen, dass die Lohnunterlagen schon nach der bisherigen Rechtslage nicht physisch bereitgehalten werden müssen, sondern bei einer Kontrolle unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung auch elektronisch zugänglich gemacht werden können. Diese Alternative betrifft alle Unterlagen, die nach den §§ 21 und 22 LSD-BG bereitzuhalten sind, dh sowohl die Entsendemeldung als auch die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur ausländischen Sozialversicherung und die Lohnunterlagen. Zu denken ist dabei nach den ErläutRV an eine unmittelbare visuelle Zugänglichmachung via elektronischer Geräte des Arbeitgebers (etwa Laptop, Tablet). Der Hinweis, dass diese Daten sich auf einem Server im Ausland befinden - ohne gleichzeitige Zugriffsmöglichkeit vom Arbeitsort aus -, genügt nicht. Wesentlich ist jedenfalls, dass den Organen der Abgabenbehörden die Verifizierung der Echtheit dieser Dokumente im Augenblick der Lohnkontrolle möglich ist bzw die Unterlagen auf Verlangen dann auch den Kontrollbehörden übermittelt werden können (zB an den Server der Finanzpolizei).

2.3. Ansprechperson

Nach der bisherigen Regelung hat der Arbeitgeber eine Ansprechperson auszuwählen und zu melden. Künftig gilt bei einer grenzüberschreitenden Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nach Österreich der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeugs ohne weiteres als Ansprechperson, es sei denn, der Arbeitgeber meldet als Ansprechperson eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 23 letzter Satz LSD-BG).

Hinweis: Vgl dazu auch die Erleichterungen im GütBefG betr das Bereithalten der Begleitpapiere in elektronischer Form, BGBl I 2017/62, LN Rechtsnews 23607 vom 23. 5. 2017.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23608 vom 23.05.2017