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Lohndumping: Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung unionsrechtswidrig

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 56

RL 2006/123/EG: Art 16, Art 19

AVRAG: § 7m idF BGBl I 2014/94

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bestimmte Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping begangen hat, und liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann dem inländischen Auftraggeber gemäß § 7m AVRAG idF BGBl I 2014/94 ein Zahlungsstopp betreffend den noch offenen Werklohn und der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen werden.

Diese Regelung ist nach Ansicht des EuGH unionsrechtswidrig, weil sie über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes, der Bekämpfung von Betrug (insb Sozialbetrug) und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist.

EuGH 13. 11. 2018, C-33/17, Čepelnik d.o.o.

Sachverhalt

Zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe ARD 6600/6/2018

Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Rechtsstreit zwischen der Čepelnik d.o.o. und Herrn V**** über die Zahlung des ausstehenden Werklohns für Bauleistungen zugrunde. Čepelnik ist eine in Slowenien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erbrachte durch entsandte Arbeitnehmer Baudienstleistungen im Wert von € 12.200,- am Haus von V**** in Österreich. V**** leistete eine Vorauszahlung iHv € 7.000,- an Čepelnik.

2016 führte die österreichische Finanzpolizei auf der Baustelle eine Kontrolle durch und legte Čepelnik zwei Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG zur Last (unterlassene Meldung von zwei Arbeitnehmern, fehlende Lohnunterlagen). Gemäß § 7m AVRAG aF wurde V**** ein Zahlungsstopp und die Erlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des ausstehenden Werklohns (€ 5.200,-) aufgetragen, da „aufgrund des Sitzes des Dienstleistungserbringers, welcher in Slowenien ist, anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung und Strafvollstreckung wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird“. V**** leistete die Sicherheit.

Wegen der Verstöße gegen das AVRAG wurden über Čepelnik in weitere Folge Geldstrafen iHv insgesamt € 9.000,- verhängt.

Nach Beendigung der Arbeiten klagte Čepelnik Herrn V**** auf Zahlung des ausstehenden Werklohns iHv € 5.000,-, nachdem V**** mit Hinweis auf die erlegte Sicherheitsleistung die Zahlung verweigert hatte. Das zuständige BG Bleiburg unterbrach das Verfahren und leitete beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmungen über den Zahlungsstopp und die Sicherheitsleistung mit dem Unionsrecht ein (siehe dazu Škof, Sicherheitsleistungen gemäß AVRAG bzw LSD-BG europarechtswidrig?, ARD 6556/6/2017).

Aus der Pressemitteilung des EuGH:

In seinem Urteil stellt der EuGH zunächst fest, dass die DienstleistungsRL (RL 2006/123/EG) auf Maßnahmen wie hier (Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung gem § 7m AVRAG aF) nicht anwendbar ist. Nach ihrem Wortlaut berührt die RL nämlich nicht das „Arbeitsrecht“, und dieser Begriff wird in der RL weit definiert. Die betreffende Richtlinienbestimmung unterscheidet nicht zwischen Vorschriften des materiellen Arbeitsrechts und Vorschriften, die die Maßnahmen zur Durchsetzung des materiellen Arbeitsrechts regeln oder die die Wirksamkeit von Sanktionen im Fall seiner Nichtbeachtung gewährleisten sollen. Abschreckende Maßnahmen im nationalen Recht zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht tragen zu einem hohen Niveau des Schutzes des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Einhaltung des Arbeitsrechts bei.

Zur Vereinbarkeit der vorliegenden nationeln Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr (Art 56 AEUV) erinnert der EuGH daran, dass als Beschränkungen dieser Freiheit alle Maßnahmen zu verstehen sind, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen. Maßnahmen, wonach ein Auftraggeber die Zahlungen an seinen Vertragspartner zu stoppen und eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen hat, können dem Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit nehmen, einen Teil des Betrags als Ausgleich für eine mangelhafte oder verspätete Fertigstellung des Werks zurückzubehalten, und dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, die Zahlung des noch ausstehenden Werklohns zu verlangen. Folglich wird durch solche Maßnahmen der freie Dienstleistungsverkehr beschränkt.

Eine solche Beschränkung kann jedoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Zur Erreichung der Ziele des Schutzes der Arbeitnehmer, der Bekämpfung von Betrug (insb Sozialbetrug) und der Verhinderung von Missbräuchen können Maßnahmen wie hier nach Ansicht des EuGH als geeignet angesehen werden. Was dagegen die Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung im Hinblick auf diese Ziele angeht, weist der EuGH darauf hin, dass die Maßnahmen erlassen werden dürfen, noch bevor die zuständige Behörde eine Verwaltungsübertretung in Bezug auf das nationale Arbeitsrecht festgestellt hat. Zudem hat der Dienstleistungserbringer, gegen den der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht, nach dieser Regelung nicht die Möglichkeit, vor dem Erlass der betreffenden Maßnahmen Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Ferner können die zuständigen Behörden die Höhe der Sicherheitsleistung festlegen, ohne etwaige Baumängel oder andere Vertragsverstöße des Dienstleistungserbringers bei der Erfüllung des Werkvertrags zu berücksichtigen, so dass die Sicherheitsleistung gegebenenfalls erheblich über dem Betrag liegen könnte, den der Auftraggeber an und für sich nach Beendigung der Arbeiten zahlen müsste.

Der EuGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber auferlegen können, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, um die Zahlung einer Geldbuße zu sichern, die gegen den Vertragspartner im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte, über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist.

Anmerkung: Auch wenn die Vorschreibung von Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung im Ausgangsfall noch nach § 7m AVRAG aF erfolgt ist, hat die Entscheidung des EuGH natürlich auch Auswirkung auf die geltende Rechtslage nach dem LSD-BG (betr Sachverhalte, die sich nach dem 31. 12. 2016 ereignen), da die Sicherungsmaßnahmen nunmehr in § 34 LSD-BG im Grunde gleichlautend geregelt sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26324 vom 15.11.2018