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Lohnpfändung - unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2017

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Seit 1. 1. 2002 ändern sich die unpfändbaren Freibeträge („Existenzminimum“) automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Für das Jahr 2017 ist nach derzeitigem Stand keine außertourliche Erhöhung dieses Ausgleichszulagenrichtsatzes geplant, sodass sich im Rahmen der Pensionserhöhungsautomatik der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz mit € 889,84 errechnet (Anpassungsfaktor 1,008). Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2017 voraussichtlich nachfolgende unpfändbare Freibeträge.

Zusammengestellt von der ARD-Redaktion

Allgemeiner Grundbetrag:

Wenn der Verpflichtete (= Arbeitnehmer) im Rahmen des Dienstverhältnisses Sonderzahlungen erhält (§ 291a Abs 1 EO):


monatlich889,00
wöchentlich207,00
täglich29,00

Erhöhter allgemeiner Grundbetrag:

Wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhält (§ 291a Abs 2 Z 1 EO):


monatlich1.038,00
wöchentlich242,00
täglich34,00

Unterhaltsgrundbetrag:

Erhöhung des Grundbetrages pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird (§ 291a Abs 2 Z 2 EO), um:


monatlich177,00
wöchentlich41,00
täglich5,00

Erhöhung insgesamt jedoch höchstens für 5 Personen, dh höchstens um:


monatlich885,00
wöchentlich205,00
täglich25,00

Steigerungsbeträge:

Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag

-30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag; § 291a Abs 3 Z 1 EO)
-und 10 % für jede unterhaltsempfangende Person - höchstens jedoch für 5 Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag; § 291a Abs 3 Z 2 EO).

Höchstberechnungsgrundlage:

Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das folgende Beträge übersteigt (§ 291a Abs 3 letzter Satz EO):


monatlich3.540,00
wöchentlich830,00
täglich118,00

Unterhaltsexistenzminimum:

Bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO zu verbleiben; für jene Unterhaltsberechtigten, die die Unterhaltsexekution führen, gebühren dabei keine Unterhaltsgrundbeträge und keine Unterhaltssteigerungsbeträge (§ 291b Abs 2 EO).

Absolutes Existenzminimum:

Bei Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben (§ 292 Abs 4 EO).

Dieses absolute Existenzminimum beträgt daher grundsätzlich:


monatlich444,50
wöchentlich103,50
täglich14,50

und bei Unterhaltsexekutionen:


monatlich333,38
wöchentlich77,63
täglich10,88

Anmerkung: Derzeit ist eine Novelle der Exekutionsordnung geplant, die ua auch Änderungen bei der Lohnpfändung mit sich bringt, nicht jedoch betr Berechnung des Existenzminimums (Regierungsvorlage 12. 10. 2016, 1294 BlgNR 25. GP, ARD 6521/19/2016). Vorgesehen sind ua Änderungen bei der Forderungsexekution betreffend die Zusammenrechnung von Bezügen, eine Erhöhung des Kostenersatzes für Drittschuldnererklärungen und die Klarstellung, dass es sich beim Kostenersatz für Drittschuldnererklärungen um keine umsatzsteuerbare Leistung handelt. Die Änderungen sollen mit 2. 1. 2017 in Kraft treten. (Manfred Lindmayr)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22613 vom 14.11.2016